Rechtsanwaltskanzlei Schulz-Knappe
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Die Kanzlei befindet sich im Herzen des Weinanbaugebietes Pfalz in Neustadt an der Weinstraße und vertritt Winzerbetriebe, Kellereien, Winzergenossenschaften, Weinhändler, Weinkommissionäre, Im- und Exporteure. Hier sind Sie richtig, wenn Sie Beratung im Weinrecht, Wein-Handelsrecht, Marken- und Werberecht, beim Kauf- und Verkauf eines Weinguts (due diligence) und im Weinstrafrecht (Weinkontrolle, Betriebsprüfung) suchen.
Rechtsanwalt Florian Carlos Schulz-Knappe hat in Heidelberg, Barcelona und Düsseldorf studiert. An der Heinrich-Heine Universität in Düsseldorf hat er den zweisemestrigen Masterstudiengang im Gewerblichen Rechtsschutz mit "sehr gut" abgeschlossen und dadurch den Titel "LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz" erworben. Er war bei Bayer de México SA, einer Unternehmensberatung in Köln und als Erstprüfer in der Markenabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München tätig. In Barcelona hat er erfolgreich den zweisemestrigen Masterstudiengang im Europarecht absolviert und den Titel "Máster de Estudios Europeos Avanzados" erworben. Er ist "Anerkannter Berater für Deutschen Wein (DWI)". Zu den letzten Veröffentlichungen und der Weinrechtsreform siehe unter "IHR ANWALT".
1. Aug. 2024: Ab heute gelten strengere Regeln für Online-Auftritte von Weingütern (Social- Media-Leitlinien des Deutschen Werberats).
20. Juli 2024: Die Universität Trier und die TU Darmstadt warnen in ihrer gemeinsamen Studie vor den Risiken eines hohen Gehalts von Mikroplastik in Weinbergen. Die im Rahmen von Untersuchungen der beiden Universitäten aufgefunden Konzentrationen von Mikroplastik liegen deutlich über den Werten vergleichbarer landwirtschaftlicher Flächen (vgl. uni-trier.de; "Ihre Ergebnisse geben Grund für Sorge"; vgl. Jenny Klaus, Manuel Seeger, Moritz Bigalke und Collin J. Weber: Microplastics in vineyard soils: First insights from plastic-intensive viticulture systems. In: Science of The Total Environment, Nr. 947 (2024). Die Meldung erscheint sehr prominent in allen deutschen Tageszeitungen.
19. Juli 2024: 12. Weinrechtstag der Universität Göttingen in Ingelheim am Rhein (Kloster Engelthal).
12. Juni 2024: Das Verwaltungsgericht Trier weist die Klage einer Weinkellerei gegen eine Beanstandung der ADD zurück, wonach zwei Weine mit hoher Wahrscheinlichkeit "gewässert" worden seien. Für die behördliche Beanstandung sei keine 100 %-ige Sicherheit bzw. Nachweis erforderlich. Es genügen bereits die Abweichungen der Isotopenwerte gegenüber der Referenzdatenbank für Isotopenwerte für das Anbaugebiet Pfalz. Das Verwaltungsgericht setzt sich sehr ausführlich und gründlich mit den zahlreichen Einwänden und Argumenten der Gegenseite auseinander, die es sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Es bleibt damit bei der berechtigten behördliche Beanstandung (Az: 8 K 324/24.TR). Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung beantragt, die ich als wenig aussichtsreich ansehe (es geht "nur" um eine hohe Wahrscheinlichkeit; falsches Messverfahren müsste nachgewiesen werden).
27. Mai 2024: Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilt, dass ein Weinautomat nicht auf einem Privatgrundstück sondern ausschließlich in gewerblich genutzten Räumen aufgestellt werden darf, § 9 JSchG. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig (Art. 3 GG). Die unterschiedliche Behandlung von Zigarettenautomaten einerseits und Weinautomaten andererseits rechtfertige sich zB aus der unmittelbaren Gefahr, die von alkoholisierten Personen ausgehe (Az: 3 K 972/23.KO). Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung beantragt, die ich als aussichtslos ansehe.
13. Mai 2024: Die neue GeoSchutzVerordnung (EU) 2024/1143 tritt in Kraft. Sie führt zu weitreichenden materiell-rechtlichen Änderungen und einer Teilharmonisierung von Verfahrens- und Schutzvorschriften. Alle Delegierten Verordnungen sind nunmehr anzupassen. Statt sämtliche einzelnen Gesetze anzupassen (MarkenG, MarkenV, WeinG, WeinV etc.) könnte und sollte ein nationales Agrar-Geoschutz(-durchführungs-)gesetz erlassen werden.
8. Mai 2024: Der EuGH stellt klar, dass ein "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. c VO (EU) 215/2014 kein Alkohol außer Wein zugesetzt werden darf und das Mixgetränk damit kein Bier enthalten darf (Urteil vom 8.05.2024 -C-261/23 -Hauser Weinimport).
24. April 2024: Ein Traubensaft bzw. eine Traubensaftmischung darf nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um alkoholfreien Wein. Die Firma Pierre Chavin SARL hatte das Erzeugnis in einer Burgunderflasche angeboten. Erst auf der Rückseite war zu erkennen, dass es sich um eine Traubensaftmischung handelt. Die Firma wurde daher zur Unterlassung verurteilt "ZERA Chardonnay sans alcool" ist irreführend (Landgericht Berlin und anschließend Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 24.04.2024).
14. März 2024: Das Verwaltungsgericht Berlin sieht in seinem Urteil eine lebensmittelrecht-liche Untersagungs- und Beseitigungsanordnung als rechtswidrig an. Die Begutachtungen des LUA Sachsen und des Landeslabors Berlin-Brandenburg bewerten den fraglichen Wein zwar als "bräunlich-violett, ... Esterton, ... Essigstich, sauer, mäuselnd", und "kratzend, unharmonisch sauer ..." bei einem Gehalt von 1,75 g/L bzw. 1,28 g/L flüchtiger Säure.
Die Werte lägen jedoch noch im Rahmen der Messunsicherheit und damit stehe kein "verdorbener" Wein im Sinne von Art. 14 VO (EG) 178/2002 fest. Zudem könne die Säure bei einem "Naturwein" "... zu einem ätherischen Aromprofil beitragen, ... das besonders attraktiv wirkt". § 1 Abs. 1 Satz WeinV definiere essigstichigen Wein trotz überschrittenem Grenzwert gerade als "Wein" (Az: 14 K 55/23). Die Aussichten eines Klägers in den übrigen Weinanbaugebieten wären allerdings äußerst gering.
6. März 2024: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen sieht die Sonntags-öffnungsregelung der Stadt Düsseldorf für den 10. März 2024 anlässlich der "ProWein 2024" und ProWein goes City" als nichtig an und untersagt sie in dem beantragten Umfang (4 B 206/24.NE). Wegen des hohen Schutzniveaus müssen sich Winzer, Weingüter und Händler unbedingt mit den landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsrege-lungen sowie den gaststätten- und gewerberechtlichen Vorgaben vertraut machen (Sonn- und Feiertagsverkauf).
5. März 2024: Die Stadt Zell begehrt die Umbenennung der Bezeichnung "Schwarze Katz" in "Zeller Schwarze Katz" in der Weinbergsrolle begehrt. Das Verwaltungsgericht Koblenz weist die Klage ab. § 13 Abs. 1 lit. c) 2. Alt. Weinlagengesetz sehe eine Änderungsmöglichkeit nur vor, wenn sie "erforderlich" sei. Das Gericht sieht weder eine Erforderlichkeit sondern vielmehr eine Irreführungsgefahr und Widerspruch zu § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 WeinV und den Neuregelungen ab dem Erntejahr 2026 (Angabe "Region" widersprüchlich zu "Zell"; Az: 5 K 734/23).
22. Jan. 2024: Das Bundespatentgericht verweist ein Widerspruchsverfahren an das Patent- und Markenamt zurück. Dort müsse erst noch die Frage der Nichtbenutzung und des Nichtbenutzungseinwandes umfassend aufgeklärt werden. Die Inhaberin der älteren Marke "VEUVE MONSIGNY" wehrt sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke "Sascha Montigny". Beide Marken sind für Wein und Schaumwein eingetragen. Der Eigentümer der älteren Marke muss bei einer Beanstandung des Gegners nachweisen, dass die Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist rechtserhaltend benutzt worden ist.
13. Jan. 2024: Ein Winzerbetrieb nebst Kellereibetrieb wehrt sich erfolgreich gegen einen Bebauungsplan. Die Festsetzungen betreffend das Nachbargrundstück seien unzulässig (zu hohe Bauten möglich, Abstand unzureichend). Das Oberverwaltungsbetrieb gibt dem Betrieb recht (Az: 8 C 10495/22).
1. Jan. 2024: Großbritannien lockert erheblich die Weingesetzgebung (nicht mehr EU Mitglied!).
23. Nov. 2023: Der Europäische Gerichtshof beantwortet Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts zur Definition des Begriffes "Weingut" und "Gutsabfüllung". Der Gerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in "Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen", "Chateau", "Baux" und "Avio Lucos". Eine Kelterung sei zwar im Wege der Anmietung einer Kelteranlage möglich. Schließlich könne auch von fremden (gepachteten) Flächen Weingutswein geerntet werden. Die Kelteranlage muss jedoch allein dem Weingutsbetrieb zur Verfügung gestellt sein. Es schadet auch nicht, wenn der Verpächter ein Interesse an einer hohen Qualität der Ware hat (warum sollte es auch). Es bedarf jedoch der tatsächlichen engen und ständigen Überwachung, Leitung und Übernahme der Verantwortung für den Abfüllvorgang. Der anmietende Weingutsbetrieb muss selbst bei plötzlich auftretenden Problemen reagieren können. Gerade daran fehlt es in der Praxis häufig bei (Ernte- und) Abfüllvorgängen in einiger Entfernung vom Betriebssitz. Eine Änderung der Rechtslage ist mit dem Urteil nicht verbunden (Az: C-354/22; vgl. Art. 54 Abs. 1 Delegierte Verordnung 2019/33).
15. Nov. 2023: In seinem Hinweisbeschluss führt das Oberlandesgericht Nürnberg per Leitsatz aus (Wettbewerbsrecht - UWG):
„FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ ist mangels ausreichender aufklärender Hinweise irreführend, wenn nicht auch der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2-Fußabdrucks beiträgt".
Mit Werbeanpreisungen zu angeblich umweltschonendem Wein sollten Weinverkäufer zurückhaltend sein bzw. vollständig aufklären (Az: 3 U 1722/23).
14. Sept. 2023: Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die die Verkehrsverbote für das Inverkehrbringen von Wein mit Pestizidrückständen bestätigt hatten. Das Bundesverwaltungsgericht führt aus, dass Rückstände eines Pestizids nicht schaden, wenn sie die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten. Das gilt selbst dann, wenn der Wirkstoff nicht für den Weinbau zugelassen ist (BVerwG 3 C 11.22).
18. Juli 2023: Der Bundesgerichtshof sieht keine Einstandspflicht des Lohnbetriebs bzw. dessen Haftpflichtversicherung für Traubenvollernter, die während des Lesevorgangs die Trauben des Bestellers verunreinigen (Diesel, Hydraulikflüssigkeit etc.). Eine verschuldensunabhängige Haftung wie im gewöhnlichen Straßenverkehr lehnt er entgegen der Vorinstanz OLG Koblenz ab (Az: VI ZR 16/23).
Juni 2023: Wegen Beschwerden von Nachbarn und Anwohnern. Grundsätzlich kommt eine Duldung bzw. Ausnahmegenehmigung für einen Weinausschank nur nach § 12 GastG in Betracht (vgl. § 2 GastG). An einen angeblich "besonderen Anlass" sind hohe Voraussetzungen zu stellen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG zu "Belästigungen").
17. April 2023: Das Bundespatentgericht weist beide Beschwerden gegen die Eintragung des Familienwappens eines Kraichgauer Adelsgeschlechts als Marke für Sekt und Wein zurück ("Freiherr von Göler"). Dabei dürfen die Beschwerdeführer als Familienangehörige unstreitig das Wappen nutzen. Sie seien jedoch entweder in einer anderen Branche tätig (Wappen als Unternehmenskennzeichen für Rechtsanwaltskanzlei) oder hätten ihrerseits die Benutzung nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere fehle ein demoskopisches Gutachten (Az: 26 W (pat) 26 und 27/18).
23. März 2023: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof legt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 3 Abs. 4 VO (EU) Nr. 251/2014 und den Begriffen "aromatisiertes weinhaltiges Getränk", "Zusetzen" und "Alkohol" bei Weinbauerzeugnissen vor. In dem Verfahren geht es um ein alkoholisches Mischgetränk, dem 10 % Bier zugesetzt sind (Az: 20 B 21.1888).
12. Dez. 2022: Das Oberlandesgericht Koblenz entscheidet, dass bei einer Diesel-kontamination durch einen Vollernter grundsätzlich von einem Schadenersatz-anspruch des Winzers gegen den Auftragnehmer auszugehen ist (Az: 12 U 636/22).
Das Oberlandesgericht Koblenz geht davon aus, dass der Auftragnehmer verschuldensunabhängig haftet, Az: 12 U 532/21 (vgl. jedoch BGH, Urteil vom 18.07.2023 -VI ZR 17/23).
17. Nov. 2022: Das Landgericht München verurteilt ein Brauhaus auf Antrag einer Weinkellerei zur Unterlassung der Bezeichnung "Glühwein" für ein weinhaltiges Getränk wegen des Versetzens mit Bockbierwürze (= Flüssigkeit). In dem Verfahren wurde das Gutachten eines önologischen Sachverständigen eingeholt (Az: 17 HKO 8213/18).
29. Nov. 2022: Das Bundespatentgericht entscheidet, dass die begehrte Markeneintragung Bezeichnung "Rheinstoff" für Wein nicht eintragungsfähig ist. Es bestätigt damit die Auffassung des Patent- und Markenamts (Az: 26 W (pat) 560/20).
11. Aug. 2022: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße bejaht einen Steueraussetzungstatbestand, wenn die geforderte Sicherheit für die Schaumweinsteuer geleistet worden ist (Weinkellerei liefert nach Finnland). Der Umstand, dass die Schaumweinsteuer über 17.000,00 Euro betragen soll, jedoch nur ein sehr viel geringerer Betrag als Sicherheit gezahlt worden sind, ändere daran nichts. Die Fnanzbehörde selbst hatte nämlich nur einen geringeren Betrag gefordert (Az: 6 K 147/20 Z).
12. Juli 2022: Das Oberlandesgericht München bejaht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch von Hersteller und Vertreiber eines schaumweinhaltigen Getränks (LVMH Gruppe) gegen einen Hersteller und den Vertreiber des Konkurrenzartikels. Die Aufmachung des Konkurrenzprodukts stelle wegen der luxuriösen Gestaltung mit Korken, Goldfolie, gelbfarbiger Banderole mit großer Goldaufschrift, ovalem Etikett, durchscheinenden Orangen etc. eine Nachahmung und unerlaubte Herkunftstäuschung dar (Az: 29 W 739/22).
Juli 2022: Die Rotkäppchen-Mumm Sektkellerei GmbH wehrt sich vor dem EuGH gegen die Eintragung der EU-Marke Passo Lungo für eine Konkurrentin aus Italien und beantragt die Löschung der Marke (Az: T-745/21). Sowohl beim EUIPO wie auch beim EuG (1. Instanz) ist sie erfolglos.
2. Juni 2022: Das Oberlandesgericht Köln weist die Klage einer Käuferin von Romanée-Conti Weinen gegen die Verkäuferin wegen angeblich gefälschter Weine ab (ca. 10.000,00 Euro je Flasche). Es könne offen bleiben, ob es sich bei den gefälschten Weinen überhaupt um die gelieferten Weine handelt. Die Käuferin habe es in jedem Fall versäumt, rechtzeitig etwaige Mängel zu rügen bzw. im Verdachtsfall zügig eine Aufklärung zu betreiben, § 377 HGB (Az: 15 U 152/21). Die Mandantin der Kanzlei Schulz-Knappe muss entgegen dem Urteil der Vorinstanz (andere Rechtsanwaltskanzlei) nun nicht über 500.000,00 Euro zurück zahlen.
2. Juni 2022: Der Bundesgerichtshof sieht eine mögliche Kennzeichenverletzung durch die Marke und Markennutzung "Cusanus-Bräu" für alkoholische Getränke gegenüber der Domain www.cusanus.de und der Marke "Cusanus", eingetragen für Wein (Az: I ZR 154/21; die Parteien stammen aus Bernkastel-Kues). Der Domainnahme übernehme eher eine kennzeichnende Funktion statt lediglich einer Adressfunktion. Die Klägerin musste in diesem Verfahren den beschwerlichen und selten erfolgreichen Gang der Nichtzulassungsbeschwerde gehen (wg. Klageabweisung in beiden unteren Instanzen).
Juni 2022: Das Landgericht Köln untersagt dem größten deutschen Presseverlag im Bereich Wein eine unzutreffende Berichterstattung über den Verkauf angeblich gefälschter hochwertiger Weine und verurteilt den Verlag darüber hinaus zu Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten (Az: 28 O 130/21).
18. Mai 2022: Das Bundespatentgericht sieht trotz Warenidentität (Wein) keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "VinoMonte" und "Montes". Die jüngere Marke "Montes" wird daher nicht auf Antrag der Inhaberin der älteren Marke "VinoMontes" gelöscht (Az: 26 W (pat) 28/17).
28. April 2022: Der EuGH hat schlechte Nachrichten für Importeure von Weinen aus Nicht-EU-Ländern. Das Dokument V I 1 belegt nicht die Konformität mit den von der OIV empfohlenen oder den nach Art. 80 II a), c) VO (EU) 1308/2013 zulässigen önologischen Verfahren. Das Dokument könne zudem nicht zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich eines Verschulden der Händler führen, selbst wenn die Mitgliedsstaaten dies vorsehen sollten.
April 2022: Das Patent- und Markenamt ist mit Widersprüchen betreffend die eingetragene Marke bzw. den Markenbestandteil "Palatina", eingetragen für Wein, befasst.
März 2022: Das Bundesverwaltungsgericht fragt in einem Vorabentscheidungsverfahren den Europäischen Gerichtshof im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen zur Auslegung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung" an (vgl. Art. 54 VO 2019/33 und VO (EU) 1308/2013; vgl. Bericht zur Leitsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz von 12.08.2020).
27. Januar 2022: Das Sächsische Oberverwaltungsgericht fasst die Grundsätze bei Verunreinigung von Trauben / Wein mit Pflanzenschutzmitteln zusammen. Wenn Wein mit einem Pflanzenschutzmittel kontaminiert ist, sei im Wege des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass die Keltertrauben kontaminiert waren (Az: 3 A 1196/19).
18. November 2021: Das Oberlandesgericht Hamm spricht einem Bio-Landwirt Schadenersatz wegen des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln durch seine Nachbarn zu ("Abdrift"). Die von beiden Nachbarbetrieben verwendeten Düsen und der Applikationsdruck hätten nicht der guten fachlichen Praxis entsprochen, um eine Abdrift zu verhindern (24 U 74/16; zuvor Klageabweisung durch die Vorinstanz). In der Praxis ist die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen recht anspruchsvoll (Nachweis des Eintrags + Nachweis der Verwendung des Pestizids durch den Nachbarn + Nachweis der eingesetzten Geräte).
1. September 2021: Das neue Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz tritt in Kraft. Die umfassenden Neuregelungen sind wichtig für Genossenschaften und die weiteren Erzeugergemeinschaften.
7. Juli 2021: Das Verwaltungsgericht Trier bestätigt die Pflicht der Umkleidung von Stopfen und Flaschenhals von Schaumweinerzeugnissen mit einer Folie, Art. 57 Abs. 1 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 2019/33 (Az: 8 K 424/21.TR).
Juni 2021: Im Jahr 2022 kommt das neue Verpackungsgesetz. Die Vorsteuer für die Pauschalierung nach § 24 USt. wird wegen Europarechtswidrigkeit voraussichtlich in Kürze von 10,7 % auf 9,6 % gesenkt. Nach Mitteilung des Bauern- und Winzerverbandes nehmen die Abmahnungen in diesem Bereich deutlich zu.
20. Mai 2021: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag eines Winzers, der festgestellt sehen will, dass eine bestimmte Fläche einer geschützten Ursprungsbezeichnung angehört ("Rheinhessen"). Der Winzer hat Erfolg, der entgegengesetzte Hinweis der ADD war unzutreffend (Az: 3 B 38/20).
19. Mai 2021: Das Bundespatentgericht sieht das Wort-Bild-Zeichen "Rheinhessen Wine Lovers" für "alkoholische Getränke" als nicht eintragungsfähig an. Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Die Eintragung als Marke wird abgelehnt (Beschluss, 26 W(pat) 553/18).
8. Mai 2021: Die neue Weinverordnung tritt in Kraft.
Mai 2021: Eine Rundmail des Weinbauverbands Nahe sorgt für Missstimmung. Darin werden die Weinkommision Dr. Gänz und die Kellerei Trautwein beworben. Die Werbung dürfte kartell- und wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
18. März 2021: Das Verwaltungsgericht Neustadt entscheidet auf Entfernung von Rebstöcken, die mit Reblaus befallen sind und die Nachbargrundstücke infizieren bzw. zu infizieren drohen (DrieschenVO, Az: 2 K 719/.NW).
15. März 2021: ROTKÄPPCHEN unterliegt in einem Markenstreit gegen die jüngere Wort-Bild-Marke Radio-Rotkäppchen. Die Richter sehen keine Verwechslungsgefahr wegen der deutlich unterschiedlichen Waren bzw. Dienstleistungen Schaumwein einerseits und einen Radiosender andererseits. Die Verbraucher würden die Marken auch nicht gedanklich miteinander in Verbindung bringen (Beschluss, Az: 26 W (pat) 523/19).
10. Feb. 2021: Das Bundeskabinett beschließt das Insektenschutzgesetz mit zahlreichen Vorgaben für den Weinbau (Glyphosatverbot ab 2024, Einschränkungen bei Pestiziden etc.). Zahlreiche Proteste von Bauern und Winzern begleiten das Vorhaben.
18. Feb. 2021: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes stellt das Nachschenken von Wein selbst im Falle eines nicht alkoholgewöhnten Opfers (hier: 15-jähriges Mädchen) nicht den Tatbestand der Körperverletzung gemäß § 233 Abs. 1 StGB, soweit diesem bewusst ist, dass es Alkohol zu sich nimmt und eine Fehleinschätzung über die Menge des genossenen Weines oder dessen möglicher Wirkungen nicht festgestellt werden kann (Az: 4 StR 473/20).
9. Feb. 2021: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Bezeichnung "Perlwein" nur gestattet ist, wenn die zugesetzte Kohlensäure aus der eigenen Gärung stammt ("endogen"). Wird dagegen Kohlensäure aus der Gärung eines anderen Weines u.a. zugesetzt, darf das Produkt nur als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet werden (Beschluss vom 9.02.2021 -3 B 30/20). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl fehlerhaft bezeichneter Perlweine im Verkehr befinden (mit zugesetzter / exogener Kohlensäure). Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage wird den großen Perlweinprozudenten Kopfschmerzen bereiten und zu Umstellungen bei der Bezeichnung führen müssen. Bislang hatte diese Frage im Rahmen der Weinüberwachung keine große Rolle gespielt.
27. Jan. 2021: Das geänderte Weingesetz tritt in Kraft. Die Änderungen betreffen überwiegend Bezeichnungsfragen. Die zugehörige WeinVO muss noch angepasst werden (ca. März 2021).
14. Jan. 2021: Der Bundesgerichtshof stellt mit seiner Entscheidung das bisherige Verfahren auf Löschung einer Marke wegen Verfalls / Nichtbenutzung auf den Kopf. Entscheidend ist ab sofort der Zeitpunkt des Löschungsantrags beim DPMA. Die danach aufgenommene Benutzung kann die Marke nicht mehr retten, wie es bislang möglich war. Zudem muss der eingetragene Markeninhaber entgegen der bisherigen Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass er die Marke ernsthaft benutzt hat (Urteil vom 14.01.2021 -I ZR 40/20).
Nov. 2020: Der EU-Agrarrat und das Europäische Parlament sprechen sich für eine Nährwertangabe auf Weinetiketten aus sowie für ein verbindliches Zutatenverzeichnis. Im Sommer 2021 ist mit Gesetzesänderungen zu rechnen.
21. Sept. 2020: Das Verwaltungsgericht Augsburg stellt klar, dass ein "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" kein Bier enthalten und nicht mit sonstigem Alkohol versetzt sein darf (Az: Au 9 K 20.597).
Gerichte sprechen erstmals Entschädigungen wegen Betriebsschließungen gegen Versicherungen zu (LG München, Urteil vom 1.10.2020, Az: 12 O 5895/20 -"Augustiner-Keller"). Für den Erfolg einer Klage sind die konkreten Versicherungsbedigungen maßgeblich.
11. Sept. 2020: Das Oberlandesgericht Frankfurt weist mit seinem Beschluss vom 11.9.2020 den Eilantrag einer deutschen Weinkellerei wegen der Verwendung der Bezeichnung "Italian Rosé" und "Product of Italy" für den Sekt eines Konkurrenten ab (Henkell / Freixenet). Der Grundwein für den Schaumwein stammt aus Italien, die Verarbeitung zu Schaumwein erfolgt dagegen in Spanien (Az: 6 W 95/20).
12. August 2020: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt klar, dass die Bezeichnung "Perlwein" unzulässig ist, wenn dem Produkt Kohlensäure zugesetzt worden ist, dass aus dem Gärungsprozess eines anderen Weines stammt. Das Produkt muss dann als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet werden (Az: 8 A 10749/20).
12. August 2020: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weist die Klage eines großen Weinherstellers an der Mosel ab (73 Hektar bewirtschaftete Flächen). Er will die Weine von gepachteten Flächen, die von den Pächtern gekeltert werden, mit "Weingut" bezeichnen (Az: 8 A 10213/20). Das Gericht nimmt den Sachverhalt zum Anlass für eine Leitsatzentscheidung:
"Die Verwendung der Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" durch einen Weinbaubetrieb setzt voraus, dass alle Phasen der Weinbereitung in einer dem Weingutsbesitzer dauerhaft zuzuordnenden Betriebsstätte durch ihm unterstehendes, dem Betrieb zugehöriges Personal erfolgen".
25. Juni 2020: Das Land- und Oberlandesgericht Köln verurteilen einen Händler auf Rückzahlung des (anteiligen) Kaufpreises von über 260.000,00 Euro für 34 Flaschen Rotwein der Lage Romanée-Conti, Jahrgänge 2004-2007. Bei 32 der 34 Flaschen habe es sich entgegen der Angaben der Weinhändlerin aus Köln nicht um Wein der behaupteten Lage und Spitzenklasse gehandelt. Die Entscheidungen belegen, dass für eine Flasche Wein Preise im fünstelligen Bereich gezahlt werden (Az. LG Köln: 86 O 60/16; OLG Köln, Urteil vom 25.06.2020, Az: 28 U 53/19). Interessant ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zur Frage der Identität der gelieferten Weine.
Die Meininger Verlag GmbH bietet im September 2020 erstmals Weinpakete im Onlineverkauf an. Angeboten wird ein 6-er Paket Riesling verschiedener Preisträger für 89,00 Euro ("Meiningers Weinkiste").
Das Insolvenzgericht Landau (Pfalz) entscheidet mit Beschluss vom 15.6.2020, dass noch bis zum 15.9.2020 Forderungen im Insolvenzverfahren der Otto Pressler GmbH & Co.KG angemeldet werden können.
7. April 2020: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gibt einem Wein- und Lebensmittelverkäufer in einem Eilverfahren Recht. Die angeordnete Geschäftsschließung sei unrechtmäßig. Er könne seine Produkte weiterhin verkaufen (Beschl. v. 07.04.2020, Az. 3 EO 236/20). Zahlreiche Verordnungen, Anweisungen und Verwaltungsakte während der Corona-Krise erweisen sich als unverhältnismäßig.
13. März 2020: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Schwefelung von Traubenmost zur Herstellung von alkoholfreien Getränken wie Traubenmost oder Traubensecco verboten ist (Az: 3 B 39/19). Diese zutreffende Rechtsansicht hatten bereits die Beanstandungsbehörde und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vertreten. Die gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgericht Neustadt war dagegen sehr überraschend. Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Stefan Liebler bespricht den Sachverhalt und die Entscheidung (juris.de vom 17.8.2020).
11. März 2020: Das Bundesverfassungsgericht sieht § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB iVm § 61 Abs. 1 Nr. 1 LFGB (Erlass durch Verordnungen) als ausreichend bestimmt und nicht verfassungswidrig an. Die Entscheidung könnte auch für die im WeinG kaum noch nachvollziehbar geregelten Verweisungsketten von Bedeutung sein (Beschluss vom 11. März 2020, 2 BvL 5/17).
19. März 2020, Beschluss des AG Neustadt: In dem Insolvenzverfahren der Karl Holz OHG, Inh. Willibald und Helga Weisbrodt, aus Weisenheim am Berg, sind die Immobilien in der Leistadter Straße 19 und 25 sowie weitere Gegenstände und der Firmenwert der OHG zu erwerben. Im 2020 soll ein Kaufvertrag mit "Die Weinfamilie GmbH & Co.KG", Grünstadt, abgeschlossen werden. Kaufinteressenten könnten sich eventuell noch beim Sachwalter Peter Depré melden.
3. Februar 2020: Ein kurioser Sachverhalt liegt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schlsewig-Holstein vom zu Grunde. Der Diebstahl von zwei 6-Liter-Flaschen "Chateau Petrus Pommerol" Champagner kommt einem Arbeitnehmer teuer zu stehen. Der Arbeitgeber hatte die Flaschen bereits für 13.757,60 € verkauft und musste dem Käufer nun Ersatz beschaffen. Das kostete ihn gleich 39.500,00 €, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber im Wege des Schadenersatzes zu erstatten hat (Urteil vom 3.2.2020).
30. Jan. 2020: Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Zuckerung von Qualitätswein in der Gärphase nur zur Erhöhung des Alkoholgehalts als zulässig an ("Anreicherung"). Der zugegebene Kristallzucker war jedoch nur zu 10 % vergoren. Überraschend an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass dieser Fall bis zur höchsten Instanz gelangt. Bei erheblichem Kristallzuckeranteil in einem Qualitätswein hätte jede andere Entscheidung die weinrechtlichen Vorgaben zur Makulatur degradiert, Art. 80 I VO EU 1308/2013 iVm Anhang VIII Teil 1 iVm Art. 3 V VO EG 606/2009 (Urteil vom 30.1.2020 BVerwG 3 C 6.18). Zusätzlich sollte man bedenken, dass kaum ein verständiger Verbraucher überhaupt die Zugabe von Kristallzucker bei "Qualitätswein" erwartet. Der Rechtsstreit belegt, dass der Zuckerzusatz zumindest zur Anreicherung selbst bei Qualitätsweinen weit verbreitet ist.
2020
Das Verwaltungsgericht Mainz entscheidet am 24.10.2019, dass die Einträge in der elektronischen Datenbank "eAmbrosia" (zuvor "E-Bacchus") als veröffentlichte Produktspezifikation i.S.v. Art. 94 Abs. 2 iVm Art. 107 VO (EU) 1308/2013 nationalen Regelungen vorgehen (hier für die Bezeichnung "Rheinhessen", Az: 1 K 67/19.MZ). Den Streitwert für seine Entscheidung legt es auf lediglich 5.000,00 Euro fest. Es gehe schließlich nicht darum, ob der Wein vermarktet werden dürfe, sondern nur um dessen Herkunftsbezeichnung (statt "Deutscher Wein").
Das Bundesverwaltungsgericht sieht im Gegensatz zu beiden Vorinstanzen und den Ansichten des Bundeslandwirtschaftsministeriums den hobbymäßigen Weinanbau ohne staatliche Genhmigung als zulässig an (Urteil vom 4.7.2019 -BVerwG 3 C 23.17: 37 Unterpachtverträge eines Vereins mit Mitgliedern/Pächtern über je 99 qm² Fläche).
In einer Entscheidung vom 2. Juli 2019 äußert sich der Bundesgerichtshof zu Ziffer 8 der Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre (Beschluss vom 2.7.2019 VIII ZR 74/18). Die Ausführungen zu diesem Punkt sind ungewöhnlich, kommt es doch in diesem Fall darauf gar nicht an. Die Revision wird als unzulässig zurück gewiesen. Die Ausführungen scheinen auch der Praxis und Sichtweise der Senate des OLG Koblenz und Zweibrücken zu widersprechen. Ob der Senat diese Rechtsansicht teilt und sich eingehend dieser Frage gewidmet hat oder sie der Feder eines einzelnen Berichterstatters entstammt, ist unbekannt. Die Ansicht, der Klauselverwender ("Kommissionär") sei nicht als "Käufer" gemeint, obwohl er den Kaufpreis an den Verkäufer (Winzer) zahlt, mit ihm ein Kaufvertrag abgeschlossen ist und allein er auf Kaufpreiszahlung verklagt werden kann, ist ungewöhnlich. Jedermann sei klar, dass der Verkäufer mit "Käufer" nicht seinen Vertragspartner meinen kann. Dabei sind auch Kommissionäre zu Untersuchungen in der Lage und nehmen diese zum Teil auch vor. Etwaige Unklarheiten gehen zudem zu Lasten des Klauselverwenders, § 305c BGB. Zwei Senate von zwei Oberlandesgerichten hätten damit Offensichtliches nicht erfasst. Letztlich wird in der Entscheidung auf eine anderweitig (sehr) schnelle Rügepflicht des Kommittenten aus anderen Gründen abgestellt (schnell verderbliche und veränderliche Ware, Handelsbrauch, § 242 BGB, § 377 HGB), insbesondere, wenn die Ware bei ihm vermischt wird.
Das Verwaltungsgericht Gießen entscheidet am 18. Juni 2019, dass Verbraucher nach dem Verbraucherinformationsgesetz einen Auskunftsanspruch zu Betriebskontrollen haben (vgl. § 40 LFGB). Jeder Verbraucher kann damit Informationen über Beanstandungen bei Betriebskontrollen in Weingütern / Weinkellereien und Weinhandelsfirmen erlangen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse können dem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden (Az: 4 L 1902/19.GI, Berufung ist möglich).
Betreiber von Vinotheken, Straußwirtschaften und Gaststätten muss eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beunruhigen. Das Gericht sieht die Klage eines Nachbarn gegen eine gaststättenrechtlichen Gestattung für einen Weinausschank für die Sommermonate 2014 als zulässig an. Es genüge, wenn in den Folgejahren erneut ein Antrag und eine Genehmigung in Betracht kommen. Zudem könnte sich der Nachbar eventuell auf drittschützende gaststättenrechtliche Versagungsgründe stützen (Beschluss vom 25.04.2019 -8 B 3/18). Winzer müssen sich künftig nicht nur mit Gegenwehr seitens der Verwaltung sondern vermehrt auch auch durch Nachbarn rechnen. Aktuell stehen daneben zahlreiche Vinotheken im Außenbereich im Fokus der Aufsichtsbehörden, soweit sie über das Maß der konzessionsfreien Straußwirtschaft hinausgehen (§ 14 GastG: Maximal vier Monate, vgl. "DIE RHEINPFALZ" vom 24.6.2019).
Am 4. April 2019 entscheidet das Verwaltungsgericht Würzburg zu Fragen des vom Weinbereitungsort verschiedenen Abfüllortes. Sofern als Herstellung des Weines nicht auch die Abfüllung zählt, kann der Wein nach diesem Urteil auch an einem anderen Ort / Bundesland als dem der Herstellung abgefüllt werden (Az: W 3 K 18.821).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneint entgegen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Vorinstanz eine Irreführung bei Inverkehrbringen von teilweise gegorenem Traubenmost in fest verschlossenen Flaschen mit dem Aufdruck "haltbar und dicht verschlossen", wenn kein Gärvorgang mehr stattfindet. Insbesondere führt das Gericht aus, dass der "Federweißer" sich nicht mehr in Gärung befinden muss (Urteil vom 13.03.2019 8 A 11522/18). Weiterhin stellt das Gericht klar, dass eine Beanstandung durch die Aufsichtsbehörden immer dann eine Feststellungsklage des Betroffenen ermögliche, wenn zugleich der Vorwurf einer weinrechtlichen Straftat im Raum steht. Angesichts der zahllosen weinrechtlichen Strafvorschriften droht bei fast jedem, -auch geringfügigsten Verstoß-, eine Strafverfolgung (vgl. etwa § 25 WeinG).
In der Zeitschrift "recht -DIE ZEITSCHRIFT FÜR LEBENSMITTELRECHT" erscheint in der Ausgabe 4/2018 der Beitrag von Rechtsanwalt Schulz-Knappe zum Weinbezeichnungsrecht "Fantasie ist zulässig".
Das Verwaltungsgericht Neustadt sieht in seinem überraschenden Urteil vom 17.09.2018 die Schwefelung von Traubenmost bei Traubensaft als zulässig an (Az: 5 K 285/18.NW -Entscheidung ist inzwischen aufgehoben).
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Zutat Champagner den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts bestimmen muss. Andernfalls liegt eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor (Urteil vom 19.07.2018, I ZR 268/14). Auch dieses Urteil belegt das hohe Risiko der Verwendung der Bezeichnung Champagner trotz tatsächlich verwendeten Champagners.
Das Verwaltungsgericht Trier verpflichtet einen Winzer zur Rückzahlung einer gewährten Beihilfe für Umstrukturierungsmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Förderungsbedingungen. Der Winzer hatte auf der geförderten Steillage einen kleinen Teil unbepflanzt gelassen und die Mindestzeilenbreite von 180 cm unterschritten (Urteil vom 22.06.2018 -5 K 1370/17.KO).
Der EuGH sieht die Löschung der Marke "KENZO ESTATE" auf Widerspruch der (bekannten) Bekleidungs- und Parfümmarke "KENZO" auch für die Ware Wein als berechtigt an, obwohl die ältere Marke keinen Schutz für alkoholische Getränke beansprucht. Der Verbraucher könne die Marken gedanklich in Verbindung bringen (Urteil vom 30.05.2018 C-85/16 P und C-86/16 P).
Das Bundesverfassungsgericht sieht die uneingeschränkte Pflicht zur Abgabe des Hofes für den Rentenbezug als verfassungswidrig an. Es fehle an einer Härtefallregelung. Gerade wenn die Rente zusammen mit einem Verkauf / Verpachtung nicht zum Lebensunterhalt ausreiche, sei der Winzer / Landwirt quasi gezwungen, auf die Rente zu verzichten und weiter zu wirtschaften. Zudem sei die Abhängigkeit des Ehegatten von der Aufgabe des Hofes durch den anderen Ehegatten und den dadurch erst herbeigeführten Rentenanspruch verfassungswidrig. Verfassungswidrig ist auch die Benachteiligung bei Übernahme des Hofes durch den nicht von der Beitragspflicht befreiten Ehegatten gegenüber einem von der Beitragspflicht befreiten Ehegatten (BVerfG, Beschluss vom 23.05.2018, 1 BvR 97/14).
Das Verwaltungsgericht Trier verneint einen einen grundsätzlich denkbaren Entschädigungsanspruchs eines Winzers wegen der behaupteten klimatischen Beeinträchtigung (Frostschäden) durch den Bau der Hochmoselbrücke (Urteil vom 4.04.2018 -9 K 11939/17.TR).
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigt mit Urteil vom 3.05.2018 die Beanstandung durch die ADD betreffend den Vertrieb eines Federweißen, der die gesetzlichen Voraussetzungen mangels fortgesetzten Gärzustandes nicht erfüllt, §§ 25, 27 WeinG (Az: 2 K 14789/17.TR, aufgehoben durch OVG Rheinland-Pfalz!).
Das Bundespatentgericht löscht die Marke "Freesecco", eingetragen für alkoholische Getränke, auf Antrag des Markeninhabers der älteren Wortmarke "feelsecco" wegen Verwechslungsgefahr (Beschluss vom 22.03.2018 -26 W(pat) 515/14). Das Gericht beschäftigt sich neben den Fragen nach prägenden Bestandteilen und den Wortbedeutungen der Zeichen mit den Anforderungen an Nichtbenutzungseinreden und Benutzungsnachweisen.
Der VGH Mannheim äußert sich zur Frage der zuständigkeit für einen Widerrufsbescheid über die Beihilfenzahlungen für die Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen (Urteil vom 7.03.2018 -5 S 2639/15).
Das Oberlandesgericht Koblenz gibt Anfang März 2018 der Klage eines Winzers auf Kaufpreiszahlung in sechsstelliger Höhe statt. Der Winzer liefert zwar unstreitig mangelhaften und verkehrsunfähigen Wein. Die Käuferin legt dem Kauf jedoch die Kommissionärsbedingungen zu Grunde. Zu ihren eigenen Lasten muss sie sich die 24-stündige Ausschlussfrist in Nr. 8 des Bedingungswerkes entgegen halten lassen. Sie muss zusätzlich zum Kaufpreis allein ca. 60.000,00 Euro für Zinsen und Kosten aufbringen.
Die erleichterte Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann möglich, wenn der ursprüngliche Winzerbetrieb vollständig aufgegeben worden ist (OVG Koblenz, Urteil vom 27.02.2018 -8 A 11535/17).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entscheidet gegen einen Winzer, der Jungwein mit Saccharose gesüßt hatte und diesen als Qualitätswein / Prädikatswein vermarkten will. Die Entziehung der AP-Nummer sei berechtigt (Urteil vom 27.02.2018 Az: 8 A 11751/17.OVG).
Der Bundesfinanzhof sieht die (Zu-)Schätzung von Umsätzen und Gewinnen für seinen Weinbaubetrieb und seine Weinschänke durch das Finanzamt und das Finanzgericht als unzulässig an, wenn der Winzer eingehend dazu vorträgt, dass er die angesetzten Umsätze und Gewinne nicht erzielt hat (Beschluss vom 26.02.2018 -X B 53/17). Das Finanzgericht muss sich nun erneut mit einer -nach wie vor möglichen- Schätzung befassen.
Das Verwaltungsgericht Trier sieht Fantasiebezeichnungen bzw. Abkürzungen wie "K.B." oder "S.P." oder "Sankt Paul" als zulässig an, wenn der Verbraucher keinen Zusammenhang zu einer bestimmten geografischen Bezeichnung herstellt und nicht getäuscht wird (VG Trier, Urteil vom 1.02.2018 2 K 12306/17 TR).
Die von Edeka den Sektherstellern Schloß Wachenheim, Henkell, Freixenet und Rotkäppchen-Mumm anlässlich der Übernahme der 2.300 Filialen der Discoutkette "Plus" abverlangten Preisnachlässe ("Hochzeitsrabatte") sind kartellrechtswidrig, §§ 20 Abs. 3, 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.01.2018, Az: KVR 3/17). Der Bundesgerichtshof gibt dem Bundeskartellamt Recht. Er sieht alle vier Sekthersteller als von Edeka abhängig an (Absatzanteile von 10 % - 40 %). Der Anteil der Sekthersteller am Gesamtumsatz von Edeka sei dagegen verschwindend gering. Gegenüber den vier wirtschaftlich abhängigen Sektherstellern habe Edeka sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile gefordert und zu Unrecht "Partnerschaftsvergütungen" einverlangt. Der Bundesgerichtshof sieht eine geringe Markenbindung der Endkunden bei Schaumwein.
Der Bundesfinanzhof sieht Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau zumindest bis zum Jahr 2011 als immaterielle und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter an. Maßgeblich sei, dass ein Ende der Beschränkung des Weinanbaus im Jahr 2011 noch nicht absehbar und damit von einer unbeschränkten Nutzungsdauer auszugehen war (=> keine Abschreibung für Abnutzung = AfA, Urteil vom 6.12.2017 -VI R 65/15). Mit der Einführung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen durch die Verordnung (EU) 1308/2013 und der damit einhergehenden Beschränkung der Verkehrsfähigkeit von Wiederbepflanzungsrechten kommt dagegen für spätere Veranlagungszeiträume, -insbesondere ab dem Jahr 2016-, eine Abschreibung in Betracht.
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erlässt am 8.11.2017 und 25.08.2017 gegen einen Winzer zwei Beseitigungsanordnungen wegen angeblicher Drieschen auf Basis der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen (RebflSchV).
Das Landgericht Frankenthal weist die Schadenersatzklage einer Weinkellerei gegen meinen Mandanten wegen der Lieferung angeblich mangelhaften Weines zurück. Selbst wenn der Wein mangelhaft wäre, sind kaufvertragliche Schadenersatzansprüche auf Grund der im Kaufvertrag von der Käuferin selbst verwendeten 24-stündigen Ausschlussfrist in den Kommissionärsbedingungen untergegangen (Urteil vom 22.09.2017, 7 O 64/17). Wer für sich ungünstige Allgemeine Geschäftsbedigungen vereinbart, muss sich daran festhalten lassen. Die Gegenseite legt Berufung ein. Das Oberlandesgericht Zweibrücken muss nun entscheiden (Az: 8 U 84/17).
Die auflagenstärkste juristische Fachzeitschrift NJW veröffentlicht Anfang September 2017 ein zweiseitiges Interview mit Rechtsanwalt Florian Schulz-Knappe zu dem Thema "Das Recht des Weines".
Das Landgericht Frankenthal weist den Eilantrag der Erzeugergemeinschaft gegen meinen Mandanten mit Urteil vom 21.08.2017 zurück (Az: 1 O 05/17). Die Klägerin legt keine Berufung gegen das klageabweisende Urteil ein. In einem weiteren Verfahren gibt das Landgericht dem Antrag zum Teil statt, das Berufungsverfahren ist derzeit vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken anhängig (Az. 4 U 118/17).
Das Landgericht Frankenthal verhandelt am 16.08.2017 in zwei Verfahren über Anträge einer Erzeugergemeinschaft auf Erlass von einstweiligen Verfügungen. Mitgliedern soll die Belieferung von Dritten untersagt werden.
Mit Beschluss vom 16.08.2017 weist das Bundesverwaltungsgericht auch den letzten Versuch der "trockenen" Römerhof Weinkellerei GmbH zurück, doch noch eine Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" zu erreichen (Az: 3 B 53.16, zuletzt Anhörungsrüge). Nunmehr müsste die ADD die Konsequenzen ziehen und den ober- und höchstrichterlich festgestellten unzulässigen Rechtszustand der Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" beseitigen. Die Weinkellerei selbst hatte das Verfahren angestrengt.
Der Generalanwalt beim EuGH sieht die Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für Eis als rechtsverletzend betreffend die geschützte Bezeichnung "Champagner" an, Art. 118 m lit. a) Ziffer ii, VO 1234/2017 (Schlussantrag vom 20.07.2017 C-393/16). Generell empfiehlt sich große Zurückhaltung in Bezug auf die Verwendung des Zeichens "Champagner" (Markenschutz sowie Deutsch-Französisches Herkunftsabkommen vom 8. März 1960).
Die Zeitung "DIE RHEINPFALZ" berichtet am 13. Juli 2017 über bereits 110 abgeschlossene Strafverfahren gegen Winzer wegen Schwarzverkaufs, §§ 369, 370 AO. Aus dem Barkauf von Korken / Verschlüssen mittels Rechnungssplittings wird auf gezielte Umsatzverschleierung geschlossen. Das Landesamt für Steuern rechnet mit über 13 Millionen Mehrsteuern bereits aus diesen Verfahren. Von der Einleitung weiterer Verfahren ist auszugehen. Bei einer Verurteilung bzw. Strafbefehl muss mit einem Ausschluss von Prämierungen gerechnet werden.
Der Europäische Gerichtshof sieht im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Klage aus der spanischen Wortmarke "la Milla de Oro", eingetragen für Wein, gegen das Zeichen "El Pago de la Milla de Oro" als begründet an. Die Marke "la Milla de Oro" müsse auch nicht wegen Täuschung über die geografische Herkunft gelöscht werden (EuGH, Urteil vom 6.07.2017 C-139/16). Die Entscheidung hierüber verbleibt letztlich beim nationalen spanischen Gericht.
Der Europäische Gerichtshof (1. Instanz) weist die Klage auf Eintragung der Wortbildmarke "ZUM wohl" zurück. Die Klägerin wollte die Marke u.a. für Getränke als Unionsmarke beim EUIPO eintragen lassen (EuG, Urteil vom 22.06.2017 T-236/16).
Das Bundespatentgericht verweigert den Bezeichnungen "Weinpalais Nordheim" und "Villa am Weinberg" für Weine bzw. alkoholische Getränke die Eintragung in das Markenregister. Derartige bloße Ortshinweise könnten nicht als Marken eingetragen werden. Sie seien rein beschreibend (Beschlüsse vom 12.06.2017 Az: 26 W (pat) 555/16 und vom 10.04.2017, Az: 26 W (pat) 569/16).
Das Verwaltungsgericht Trier weist die Klage eines Winzers von der Mosel gegen die Landwirtschaftskammer ab, der sich gegen vier Rücknahmebscheide von amtlichen Prüfungsnummer zur Wehr setzt. In den Weinen seien Vanilin-Aromen, Shikimisäure bzw. zu hoher Alkoholgehalt festgestellt worden, die nicht mit den vorgetragenen bzw. zulässigen Behandlungsmethoden zu erklären bzw. grundsätzlich unzulässig seien. Die von ihm angekündigten (Gegen-)Gutachten legt er nicht vor und erklärt / bestreitet nur unzureichend die Analyseergebnisse des LUA (Urteil vom 18.05.2017 2 K 5764/16.TR).
Der Verwaltungsgerichtshof München sieht die alleinige Angabe der Lage auf dem Vorderetikett eines Qualitätsweines b.A. nicht als irreführend an, wenn auf der Flaschenrückseite der Namen der Gemeinde oder des Ortsteils hinzugefügt ist (Urteil vom 11.05.2017, Az: 20 B 16.203, unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg).
Das Amtsgericht Neustadt fällt eine spektakuläre strafrechtliche Entscheidung zum Weinbezeichnungs-recht. Nach Ansicht des Amtsgerichts und der Anklagebehörde aus Bad Kreuznach (Zentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen) begeht eine Straftat nach § 49 Nr. 4 WeinG i.V.m. § 25 WeinG, wer Wein irreführend "zum Gegenstand der Werbung macht" (Urteil vom 27.04.2017 Az: 1 Ds 1031 Js 600004/16). Damit droht z.B. Winzern, Gastwirten, Weinhändlern etc. eine Kriminalisierung, die auf einer Speisekarte, Preisliste oder mündlich einen Wein irreführend bewerben. Ich sehe auf Grund der systematischen Stellung des Merkmals "entgegen § 25 Abs. 1 WeinG ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichungen ... zum Gegenstand der Werbung macht" in § 49 Nr. 4 WeinG eine Strafbarkeit nur dann als möglich an, wenn das Erzeugnis selbst (= auf der Flasche) irreführend bezeichnet wird. § 49 Nr. 4 WeinG würde sonst lauten: "Wer Wein irreführend bewirbt".
Das Verwaltungsgericht Koblenz hält die Vermarktung eines Weins als Biowein für zulässig, auch wenn sich auf den Blättern der für die ökologische Produktion zugelassenen Flächen erhebliche Spuren verbotener Pestizide befunden haben. Es genüge, wenn Umstände für einen Fremdeintrag an statt einer eigenen Anwendung vorliegen. Zugleich entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die ADD und nicht die ÖKO-Kontrollstelle die richtige Verfahrenspartei ist (Urteil vom 15.03.2017, Az: 2 K 885/16.KO). In der Entscheidung "d'arbo naturrein" hatte der EuGH bereits bezüglich einer Marmelade entschieden, dass geringe Pestizidrückstände einer Bewerbung mit "naturrein" nicht entgegenstehen. Der Verbraucher erwarte keine vollständige Freiheit von Rückständen (Urteil vom 4.04.2000, C-465/98).
Der Bundesfinanzhof bejaht einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn, wenn ein Gewerbetreibender seinen Betrieb an seinen Nachfolger übergibt und sich den Nießbrauch vorbehält ("Zwangsbetriebsaufgabe", § 16 Abs. 3 EStG). Gleichzeitig hält der 10. Senat im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG die vom 4. Senat im Wege der Auslegung aus §§ 14, 16, 34 EStG hergeleitete Bereichsausnahme für landwirtschaftliche Betriebe für zulässig (Urteil vom 25.01.2017, Az: X R 59/14).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bewertet im Flurbereinigungsverfahren die Nähe des Massegrundstücks zum Eigenbesitz des Bewerbers als erheblichen Belang, der in den Erwägungen der Flurbereinigungsbehörde berücksichtigt werden muss, § 54 Abs. 2 FlurbG. Die Höhe der Geldgebote sind für die Zuteilung nur dann entscheidend, wenn das Interesse der Teilnehmer an der begehrten Aufstockung gleichwertig ist (Urteil vom 24.01.2017, Az: 9 C 10387/16).
Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts setzt sich die Marke "ROTKÄPPCHEN" nur zu einem sehr geringen Teil gegenüber der Wortbildmarke "GRÜNKÄPPCHEN www.gruenkaeppchen.de" durch (vgl. Beschluss vom 18.01.2017, Az: 29 W (pat) 9/15).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz äußert sich zu den Anforderungen an Aufmachung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse (HUGO). Ob die Benennung einzelner Bestandteile eines alkoholhaltigen Mischgetränks als freiwillige Bereitstellung eines Zutatenverzeichnisses zu werten ist, bestimmt sich aus der Sicht eines informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers (2. amtlicher Leitsatz, Urteil vom 7.12.2016, Az: 8 A 10482.16 OVG, GRUR Prax 2017, 56). Der weinhaltige Cocktail (51 % Chardonnay-Sekt) muss nach der LMIV kein vollständiges Zutatenverzeichnis enthalten.
Das Bundespatentgericht sieht die Marke "CHAT+EAU" wegen der freihaltungsbedürftigen Angabe „Château“ nicht als unterscheidungskräftig für alkoholische Getränke an. Die Bezeichnung sei ausschließlich für französische AOP-Weine reserviert, die im Schlossgut abgefüllt werden (Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 26 W (pat) 542/14). Die Bezeichnung wird jedoch als Marke für die Verpackungen, Kartonagen etc. eingetragen.
Die Niederlage der Sektkellerei Henkell & Co. vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der Marke PICCOLO ist nunmehr in mehreren Fachzeitschriften veröffentlicht (GRUR-RR 2017, 7 = GRUR-Prax 2016, 215 = BeckRS 2016, 80625). Nach der zutreffenden Ansicht der europäischen Richter ist die Marke "Piccolo" von Henkell nicht markenmäßig benutzt worden. Die bloße Aufschrift auf Sektflaschen (0,2 L) genügt nicht. Ohne Benutzung der eigenen Marke konnte Henkell damit nicht die Verwendung der verwechslungsfähigen Marke Piccolomini verbieten.
Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei weniger als 10 % eingebrachter landwirtschaftlicher Flächen eine Mitunternehmerschaft eines Winzerehegatten nicht angenommen werden kann. Er hebt damit die Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Neustadt an der Weinstraße) auf (Urteil des BFH vom 21.12.2016, Az: IV R 45/13).
Die ADD in Trier sieht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 1 WeinÜbVO i.V.m. § 27 WeinG als ausgeschlossen an, wenn ein beanstandeter Wein nach wie vor aber unter einer anderen Bezeichnung in Verkehr gebracht werden könne (Hinweis vom 15.11.2016 und Bescheid vom 1.12.2016).
Zum Jahresende 2016 erhalten Winzer, Winzergenossenschaften und Weinhändler erneut Abmahnungen wegen ihrer Homepage, §§ 3, 3a, 8 UWG. Dabei stehen Verstöße gegen LFGB, LMIV, WeinG und das TMG im Mittelpunkt.
In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage nach dem erforderlichen Abstand der eigenen Rebanlage zum Nachbargrundstück. Das Amtsgericht Brandenburg sieht die Anpflanzung von Wein an der Grenzwand eines Nachbargebäudes als unzulässig an, §§ 1004, 823 BGB (Eigentumsbeeinträchtigung des Nachbargrundstücks; Urteil vom 16.12.2016 Az: 31 C 298/14, Leitsatzentscheidung BeckRS 2016, 21155).
Nach dem Bundesverwaltungsgericht, dem EuGH und dem Landgericht Ravensburg sieht auch das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 3.11.2016 die Angabe "bekömmlich" für ein alkoholisches Getränk als unzulässig an (Az: 2 U 37/16; die Revision ist zugelassen; vgl. bereits unten).
Das Oberlandesgericht Hamm spricht mit Urteil vom 18.10.2016 einen Landwirt frei, der von den Vorinstanzen wegen Verstoßes gegen die Aufzeichnungspflicht nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) verurteilt worden war. Für Landwirte bestehe keine Aufzeichnungspflicht nach § 19 AEntG (Az: 3 RBs 277/16).
Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kaiserslautern verhängt im September 2016 erneut Haftstrafen wegen Steuerhinterziehung in Höhe von 3,9 Mio. Euro mit schwarz gebranntem Alkohol. Für die lange Verfahrensdauer erhalten die Angeklagten einen "Strafrabatt" (Az: 6069 Js 58/08 Wi 2 KLs).
Das Finanzamt Mainz-Süd leitet -unter anderem- nach dem Finanzamt Trier Steuerstrafverfahren gegen Winzer wegen des Verdachts vorsätzlich nicht vollständig erklärter Umsätze ein. Grund für diese Annahme sind vorgefundene Doppelbelege bei Korkenverkäufern (Rechnungen mit Rechnungsanschrift einerseits´und meist Überweisungen, Barzahlung mit oder ohne Rechnung andererseits). Die gesplitteten Rechnungen werden regelmäßig als "Schwarzeinkauf" bezüglich des bar bezahlten Anteils angesehen. Neben dem Steuerstrafverfahren werden von den Betroffenen regelmäßig Steuernachzahlungen einverlangt.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht wie die Vorinstanz die Bezeichnung "Römerhof Weinkellerei" als irreführend an. Die Gesellschaft verfüge nicht über die für eine Weinkellerei erforderlichen Betriebsräume und Einrichtungen ("virtuelle bzw. "trockene Weinkellerei"; Beschl. v. 19.09.2016 Az: 3 B 52.15; zuvor Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz OVG 8 A 10050/15.OVG). Die Römerhof Weinkellerei GmbH hat selbst das Gerichtsverfahren in drei Instanzen zu dieser Klärung betrieben.
Nach dem Weinskandal in Sachsen wegen unzulässig eingesetzten Insektiziden (Dimethoat und Iprodion) tritt am 9.09.2016 der neue § 8 Abs. 2a SächsWeinRDV in Kraft. Danach dürfen die Untersuchungen nur noch durch das staatliche Landesuntersuchungsamt erfolgen (LUA). Die Weine werden nunmehr auf 300 Pestizide hin untersucht. Über 500.000 Liter Wein (Goldriesling) mussten im Jahr 2016 vernichtet werden.
In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entscheidet das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Nährwertgehalts von den durchschnittlichen Nährwertangaben zwar eine irreführende Kennzeichnung darstellen kann. Zwei kleine Stichproben genügen jedoch für diese Feststellung nicht (Beschluss vom 26.07.2016 2 (4) SsBs 253/16).
"DIE RHEINPFALZ" berichtet am 7. Juni 2016 über zahlreiche Ermittlungsverfahren gegen Moselwinzer wegen Steuerhinterziehung durch Schwarzverkäufe. Der Leiter des Finanzamts Trier Jürgen Kenntenich ärgert sich über die fehlende Unrechtseinsicht und die Ausrede "das machen doch alle". Insider rechnen bei privaten Weingütern mit 5 % bis 15 % verheimlichter Umsätze.
Das Bundespatentgericht sieht die Bezeichnung "perlé secco" für alkoholische Getränke als nicht eintragungsfähig an (Beschluss vom 23.06.2016 - 25 W (pat) 536/14).
Der Bundesgerichtshof stellt dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage, ob die Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Speiseeis mit Champagneranteil zulässig sein könne (BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - I ZR 268/14 GRUR 2016, 970). Der Champagnerverband bekämpft derartige Bezeichnungen wegen angeblicher Verletzung der Ursprungsbezeichnung "Champagne".
Das Bundespatentgericht ordnet die Löschung der Marke "Finca de Toro" wegen Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken "EL TORO" und "TOROS" an (Beschluss vom 23.05.2016, Az: 26 W (pat) 520/14).
Das Verwaltungsgericht München untersagt ein Weinfest aus Gründen des Naturschutzes (Beschluss vom 02.05.2016 - M 16 E 16.1607).
Die Sektkellerei Henkell & Co. erleidet eine schmerzhafte Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof in Sachen "Piccolo". Sie war aus ihrer für das gesamte Gebiet der Europäischen Union geschützten Wortmarke "PICCOLO" gegen die Wortmarke "PICCOLOMINI" vorgegangen. Die Gegenseite stützt sich erfolgreich auf die unterbliebene markenmäßige Benutzung der Marke Piccolo durch die Sektkellerei Henkell. Die bloße Aufschrift auf 0,2 L Sektflaschen genüge nicht (EuG Urteil vom 14.04.2016 T-20/15 GRUR-Prax 2016, 215).
Der EuGH entscheidet über die Zwangsdestillation von Weinen aus Rebsorten mit doppelter Klassifizierung (Art. 28 Abs. 1 VO EG 1493/1999 und VO EG 1623/2000; Beschluss vom 21.04.2016 C-227/15).
Die Verwendung des Begriffs "Weinbiet 554 N.N." für Qualitätswein aus der Pfalz ist zulässig, wenn der Wein tatsächlich vom Fuße des 554 Meter hoch gelegenen Weinbiets in Neustadt an der Weinstraße stammt (Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. März 2016, Az: 5 K 3540/15.TR). Nicht jede Angabe, die irgendwie einen geografischen Bezug herstellt, ist eine geografische Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Verbraucher wird nicht in die Irre geführt und davon ausgehen, der Wein stamme vom Weinbiet (vgl. "Deutsches Weintor", "Schloss Wachenheim") . Warum die ADD in Trier diese Bezeichnung der Winzergenossenschaft Weinbiet eG in Neustadt-Mußbach untersagen wollte, ist nicht recht verständlich.
Die Bildmarke "Mona Lisa" ist nicht als Marke für Weine eintragungsfähig (Beschluss des Bundespatent-gerichts vom 15. Februar 2016).
Das Verwaltungsgericht Ansberg sieht Zwangsmaßnahmen wegen Verstoßes gegen die Rodungspflicht für ungenehmigte Rebflächen als zulässig an (Urteil vom 29.01.2016 AN K 14.01302 und AN 14 K 14.01335, BeckRS 2016, 42304).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärt einen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Rhodt für nichtig. Die an den Ortsrand anschließenden landwirtschaftlichen Flächen sollten nach den Festsetzungen im Bebauungsplan in keinem Fall bebaut werden. Die Belange der Winzer werden damit nicht ausreichend berücksichtigt (OVG, Urteil vom 20.01.2016 Az: 8 C 10885/15).
Der Europäische Gerichtshof sieht die Festlegung eines Mindestpreises für Alkohol als grundsätzlich zulässig an. Zur VO 1308/13 entscheidet das Gericht, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen Mindestpreis festsetzen darf (Urteil vom 23.12.2015). Damit eröffnen sich erheblich bessere Regulierungsmöglichkeiten als mit Mengenbegrenzungen und zweifelhaften Vernichtungsanordnungen (vgl. §§ 11, 10 WeinG).
Der Bundesgerichtshof fällt ein bedeutsames Urteil zur Schaumweinsteuer (bzw. Sektsteuer, vgl. SchaumwZwStG) und hebt die Verurteilung eines Sektimporteurs wegen Steuerhinterziehung auf (Urteil vom 9.12.2015, Az: 1 StR 256/15). Eine Entnahme aus dem Steuerlager erfolge weder körperlich noch fingiert, wenn die Ware unmittelbar aus Italien an den Kunden geliefert wird, § 14 SchaumwZwStG. Es jedoch kommt eine Strafbarkeit wegen "Nichtabgabe einer Steuererklärung nach Entstehung der Steuer aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung" in Betracht, §§ 13, 14 Abs. 4 Nr. 4 SchaumwZwStG i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 AO. Das Verfahren der Steueraussetzung war nicht ordnungsgemäß beendet worden (keine Aufnahme in das angemeldete Steuerlager), nachdem es in Italien wirksam eröffnet worden war.
Die Bezeichnung "Grevensteiner" kann nicht als Marke für die Ware Wein eingetragen werden (bloßer Hinweis auf den Ort Grevenstein, Beschluss des Bundespatentgerichts vom 3.12.2015, Az: 25 w (pat) 549/14).
Am 26.11.2015 entscheidet das Bundespatentgericht in zwei Verfahren, dass die Bezeichnungen "Lemon Pearl" und "Beach Pearl" für (Perl-)Wein nicht eintragungsfähig sind. Es bestehe keine Unterscheidungskraft. Zudem sei ein Freihaltungsbedürfnis anzunehmen.
Die für Wein eingetragene Wortbildmarke "delikat" muss nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts nachträglich gelöscht werden (Beschluss vom 25.11.2015). Die geringe grafische Abstrahierung des dargestellten Wortes "delikat" genüge nicht. Der Löschungsantrag war erst kurz vor Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist erfolgt. Danach wäre keine Löschung mehr möglich gewesen!
Das Verwaltungsgericht Neustadt sieht in einem dreigeschossigen Betriebsgebäude für Technik, Weinproduktion und Abfüllanlage sowie zweigeschossiger Vinothek und Wohnräumen kein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, § 35 Abs. 1 BauGB (Urteil vom 17.11.2015 Az: 5 K 1012/14.NW). Ein Winzer habe seine Bautätigkeit im Außenbereich auf das betrieblich Vernünftige zu beaschränken.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht die Bezeichnung "Superior" für deutschen Wein als zulässig an, obwohl der Begriff für bestimmte spanische und portugiesische Weine geschützt ist. Der deutsche Wein müsse nur insgesamt ein in deutscher Sprache gestaltetes Etikett aufweisen. Der Verbraucher werde nicht davon ausgehen, dass der deutsche Wein die Voraussetzungen für einen spanischen oder portugiesischen "Superior"-Wein erfüllt (Urteil vom 10.09.2015).
Das Landgericht Trier erlässt am 8. Juli 2015 eine einstweilige Verfügung mit Ordnungsgeldandrohung gegen einen Winzerbetrieb, der Weine online ohne Hinweis auf enthaltene Sulfite anbietet.
Das Bundespatentgericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Wortmarken "Freesecco" und "Spreesecco" für alkoholische Getränke (Beschluss vom 30.06.2015).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) ist nicht berechtigt, einem hier ansässigen Weinabfüller englischsprachige Etikettierungen für den englischsprachigen Raum mit der Angabe "ANGEL'S RESERVE" oder "SYLVIA RESERVE" trotz Eintragung von "RESERVE" als geschützte Bezeichnung in Österreich zu untersagen (Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 20.5.2015).
Entgeltlich erworbene Wiederbepflanzungsrechte sind nicht über ihre Nutzungsdauer abschreibbar (AfA, Urteil Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Neustadt, vom 19.05.2015, Revision ist zugelassen).
Die Bezeichnung "Kellerei" ist mangels vorhandener Kellereitechnik oder Füll- und Verpackungsanlagen wegen Irreführungsgefahr unzulässig, § 25 WeinG. Die Einlagerung, Behandlung und Abfüllung durch Auftragnehmer genügt nicht (Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 21.04.2015; das Urteil wird vom Bundesverwaltungsgericht am 9.09.2016 bestätigt).
Ein französische Spediteur verlangt nach der Insolvenz seiner französischen Auftgraggeberin (Winzergenossenschaft) von der deutschen Abnehmerin (Weinkellerei) die Zahlung von 360.000 € Transportkosten. Nach französischem Handelsrecht kann er seine Forderung beim Abnehmer der Ware geltend, Art. L 132-8 CC. Das Landgericht Koblenz sieht das französische Handelsrecht als nicht anwendbar an. Das CMR weise keine Regelungslücke auf, Art. 13 Abs. 2 CMR (Urteil vom 17.03.2015).
In seinem Beschluss vom 5.03.2015 bejaht das Sächsisches Oberverwaltungsgericht nach dem dortigen Umweltinformationsgesetz (§§ 2, 4 SächsUIG) ein Einsichtnahmerecht Dritter in alle Unterlagen einer Behörde, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Grundstücks zu Zwecken des Weinanbaus stehen. Das gleiche droht Weinerzeugern nach den jeweiligen Landesinformationsfreiheitsgesetzen (LIFG).
Die Bezeichnung "Aperitivo Sprizz" für ein weinhaltiges Getränk ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht irreführend, § 25 WeinG (Urteil vom 11.02.2015).
Der Bundesfinanzhof sieht im Falle einer innergemeinschaftlichen Lieferung (Deutschland-Großbritannien) trotz fehlerhaften bzw. unterbliebener Angabe der USt-ID des Empfängers eine Umsatzsteuerbefreiung als möglich an. Es weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Wein in Deutschland verbrauchssteuerpflichtig ist, der Steuersatz jedoch 0,00 € betrage (Urteil vom 21.01.2015).
Das Verwaltungsgericht Köln sieht die Beteiligung aller Erzeuger eines abgegrenzten geografischen Gebiets im Verfahren zum Schutz einer Ursprungsbezeichnungen von Weinen als nicht erforderlich an (Urteil vom 3.11.2014). Wer in einem anderen Gebiet über längere Zeit den gleichen Namen geführt hat, droht bei einer Eintragung ein Verbot der bisher verwendeten Bezeichnung.
Die Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer als Prädikatswein setzt immer eine Sinnenprüfung nach § 24 Abs. 1 S. 1 WeinV voraus. Der Antragsteller trägt die Beweislast für das Vorliegen sämtlicher gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Prüfungsnummer (Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 12.10.2014).
Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 ist unser Mandant als Lieferant eines Kieselgurfilters nicht für dessen Explosion und entstandene Verletzungsfolgen verantwortlich.
Die Bezeichnung Eiswein ist unzulässig, wenn das Erntegut nicht bei zumindest mehrstündigen Temperaturen von unter - 7° C gelesen wurde. Zudem reicht das bloße Gefrieren nach § 20 Abs. 4 Nr. 5 WeinG bei extrem hohen Glycerin- und Gluconsäuregehalten nicht aus. Das Gefrieren kann dann nicht die gesetzlich beabsichtigte Wirkung entfalten (Urteil Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 7.05.2014). Auch für die Lese des 2016-er Jahrgangs wird es voraussichtlich wieder zu Überprüfungen kommen.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet im Juni 2014, dass die Zwangsabgabe für den Deutschen Weinfond und die zusätzliche Zwangsabgabe zur Förderung des rheinland-pfälzischen Weins nicht als verfassungswidrig anzusehen sind (Az: 2 BvR 1139/12 u.a.).
Eine Weinkellerei mit überregionalen Geschäftsbeziehungen wehrt sich erfolgreich gegen die Heranziehung zur Fremdenverkehrsabgabe. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht keinen unmittelbaren oder ausreichenden mittelbaren Nutzen für die Kellerei (Urteil vom 7.01.2014).
Die Bezeichnung "Winzerschorle" verstößt nicht gegen das Irreführungsverbot, nur weil der Weinanteil nicht aus einem Weingut stammt (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2013).
Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verurteilung von Geschäftsführern einer bekannten Weinkellerei auf Zahlung von Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Unser Mandant hatte dort "Winzergelder" eingelegt und die Kellerei meldete Insolvenz an. Die Geschäftsführer persönlich müssen für den entstandenen Schaden (= bestehendes Guthaben) aufkommen (BGHZ 197, 1 = VersR 2013, 741 = MDR 2013, 732 = WM 2013, 874 = NJW-RR 2013, 675 = NZG 2013, 582 = BeckRS 2013, 07393).
Wein darf wegen Verstoßes gegen die Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006 nicht als "bekömmlich" beworben werden (Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 14.02.2013; Urteil des EuGH vom 6.09.2012, GRUR 2012, 1161; so nun auch das Landgericht Ravensburg für Bier, Urteil vom 25.08.2015).
Das OLG Zweibrücken verurteilt den bekannten französischen Hersteller und deutschen Importeur eines Traubenvollernters zu Schadenersatz zu Gunsten unseres Mandanten. Der Vollernter war während der Lese bei einer knapp 40 %-igen Steigung nach hinten umgekippt und der Fahrer schwer verletzt worden. Die Bedienungsanleitung war unrichtig und die Warnhinweise unzureichend. Der Bundesgerichtshof lässt die Revision gegen das Urteil nicht zu (Beschluss vom 11.09.2012, Az: VI ZR 278/11).