Rechtsanwaltskanzlei Schulz-Knappe
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Weinbezeichnungsrecht, WeinG, WeinV, VO (EG) 1308/2013; UWG, Markengesetz, Urhebergesetz geografische Herkunftsabkommen (Gewerblicher Rechtsschutz)
Unzulässige Weinbezeichnungen können durch die Behörden im Wege von Verkaufsverboten, Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sowie durch Mitbewerber und Verbände (UWG, UKlaG) oder Markeninhaber (UWG, MarkenG) und Designer (Urheberrechtsinhaber; Urhebergesetz) verfolgt werden (Abmahnung, einstweilige Verfügung etc.).
Die Auseinandersetzungen in der Weinbranche nehmen wegen der steigenden Marketingaktivitäten, dem Onlinehandel sowie verstärktem nationalen und internationalem Wettbewerbsdruck zu. Interessant ist die rechtliche Bewertung von Online-Weinproben. So ist z.B. der Versand von nicht etikettierten Flaschen grundsätzlich unzulässig (= Inverkehrbringen). Eine Umfüllung von Weinen aus Flaschen in andere Behältnisse ist nur in Ausnahmefällen durch Dritte zulässig (Verantwortlicher, Abfüller, Weingutsabfüllung etc!?).
Die Homepage von Winzern / Genossenschaften / Kellereien und Händlern ist ihre Visitenkarte. Werbeanpreisungen werden offensiver, Rechtsverstöße und Abmahnungen nehmen zu.
Aktuelles zum Weinbezeichnungsrecht:
27. Mai 2024: Das Verwaltungsgericht Koblenz urteilt, dass ein Weinautomat nicht auf einem Privatgrundstück sondern ausschließlich in gewerblich genutzten Räumen aufgestellt werden darf, § 9 JSchG. Die Vorschrift sei nicht verfassungswidrig (Art. 3 GG). Die unterschiedliche Behandlung von Zigarettenautomaten einerseits und Weinautomaten andererseits rechtfertige sich zB aus der unmittelbaren Gefahr, die von alkoholisierten Personen ausgehe (Az: 3 K 972/23.KO). Gegen die Entscheidung ist die Zulassung der Berufung beantragt, die ich als aussichtslos ansehe.
13. Mai 2024: Die neue GeoSchutzVerordnung (EU) 2024/1143 tritt in Kraft. Sie führt zu weitreichenden materiell-rechtlichen Änderungen und einer Teilharmonisierung von Verfahrens- und Schutzvorschriften. Alle Delegierten Verordnungen sind nunmehr anzupassen. Statt sämtliche einzelnen Gesetze anzupassen (MarkenG, MarkenV, WeinG, WeinV etc.) könnte und sollte ein nationales Agrar-Geoschutz(-durchführungs-)gesetz erlassen werden.
8. Mai 2024: Der EuGH stellt klar, dass ein "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" gemäß Art. 3 Abs. 4 lit. c VO (EU) 215/2014 kein Alkohol außer Wein zugesetzt werden darf und das Mixgetränk damit kein Bier enthalten darf (Urteil vom 8.05.2024 -C-261/23 -Hauser Weinimport).
24. April 2024: Ein Traubensaft bzw. eine Traubensaftmischung darf nicht den Eindruck erwecken, es handle sich um alkoholfreien Wein. Die Firma Pierre Chavin SARL hatte das Erzeugnis in einer Burgunderflasche angeboten. Erst auf der Rückseite war zu erkennen, dass es sich um eine Traubensaftmischung handelt. Die Firma wurde daher zur Unterlassung verurteilt "ZERA Chardonnay sans alcool" ist irreführend (Landgericht Berlin und anschließend Kammergericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 24.04.2024).
22. Jan. 2024: Das Bundespatentgericht verweist ein Widerspruchsverfahren an das Patent- und Markenamt zurück. Dort müsse erst noch die Frage der Nichtbenutzung und des Nichtbenutzungseinwandes umfassend aufgeklärt werden. Die Inhaberin der älteren Marke "VEUVE MONSIGNY" wehrt sich gegen die Eintragung der jüngeren Marke "Sascha Montigny". Beide Marken sind für Wein und Schaumwein eingetragen. Der Eigentümer der älteren Marke muss bei einer Beanstandung des Gegners nachweisen, dass die Marke nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist rechtserhaltend benutzt worden ist.
23. Nov. 2023: Der Europäische Gerichtshof beantwortet Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts zur Definition des Begriffes "Weingut" und "Gutsabfüllung". Der Gerichtshof bestätigt seine bisherige Rechtsprechung in "Erzeugergemeinschaft Goldenes Rheinhessen", "Chateau", "Baux" und "Avio Lucos". Eine Kelterung sei zwar im Wege der Anmietung einer Kelteranlage möglich. Schließlich könne auch von fremden (gepachteten) Flächen Weingutswein geerntet werden. Die Kelteranlage muss jedoch allein dem Weingutsbetrieb zur Verfügung gestellt sein. Es schadet auch nicht, wenn der Verpächter ein Interesse an einer hohen Qualität der Ware hat (warum sollte es auch). Es bedarf jedoch der tatsächlichen engen und ständigen Überwachung, Leitung und Übernahme der Verantwortung für den Abfüllvorgang. Der anmietende Weingutsbetrieb muss selbst bei plötzlich auftretenden Problemen reagieren können. Gerade daran fehlt es in der Praxis häufig bei (Ernte- und) Abfüllvorgängen in einiger Entfernung vom Betriebssitz. Eine Änderung der Rechtslage ist mit dem Urteil nicht verbunden (Az: C-354/22; vgl. Art. 54 Abs. 1 Delegierte Verordnung 2019/33).
15. Nov. 2023: In seinem Hinweisbeschluss führt das Oberlandesgericht Nürnberg per Leitsatz aus (Wettbewerbsrecht - UWG):
„FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ ist mangels ausreichender aufklärender Hinweise irreführend, wenn nicht auch der in der Flasche enthaltene Wein in irgendeiner Weise zur Reduzierung des CO2-Fußabdrucks beiträgt".
Mit Werbeanpreisungen zu angeblich umweltschonendem Wein sollten Weinverkäufer zurückhaltend sein bzw. vollständig aufklären (Az: 3 U 1722/23).
17.04.2023: Das Bundespatentgericht weist beide Beschwerden gegen die Eintragung des Familienwappens eines Kraichgauer Adelsgeschlechts als Marke für Sekt und Wein zurück ("Freiherr von Göler"). Dabei dürfen die Beschwerdeführer als Familienangehörige unstreitig das Wappen nutzen. Sie seien jedoch entweder in einer anderen Branche tätig (Wappen als Unternehmenskennzeichen für Rechtsanwaltskanzlei) oder hätten ihrerseits die Benutzung nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere fehle ein demoskopisches Gutachten (Az: 26 W (pat) 26 und 27/18).
29. Nov. 2022: Das Bundespatentgericht entscheidet, dass die begehrte Markeneintragung Bezeichnung "Rheinstoff" für Wein nicht eintragungsfähig ist. Es bestätigt damit die Auffassung des Patent- und Markenamts (Az: 26 W (pat) 560/20).
25. Aug. 2022: Das Bundespatentgericht weist den Eintragungsantrag für das Zeichen "Доброе утро" (= dobroje utro = "Guten Morgen") ganz überwiegend zurück, insbesondere auch für alkoholische Getränke. Es handle sich um eine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung (Beschluss, Az: 30 W (pat) 505/20).
Juni 2022: Das Oberlandesgericht Köln weist die Klage einer Käuferin von Romanée-Conti Weinen gegen die Verkäuferin wegen angeblich gefälschter Weine ab (ca. 10.000,00 Euro je Flasche). Es könne offen bleiben, ob es sich bei den gefälschten Weine überhaupt um die gelieferte Weine handelt. Die Käuferin habe es in jedem Fall versäumt, rechtzeitig etwaige Mängel zu rügen bzw. im Verdachtsfall zügig eine Aufklärung zu betreiben.
Juni 2022: Das Landgericht Köln untersagt dem größten deutschen Presseverlag im Bereich Wein eine unzutreffende Berichterstattung über den Verkauf angeblich gefälschter Weine und verurteilt den Verlag darüber hinaus zu Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
18. Mai 2022: Das Bundespatentgericht sieht trotz Warenidentität (Wein) keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "VinoMonte" und "Montes". Die jüngere Marke "Montes" wird daher nicht auf Antrag der Inhaberin der älteren Marke "VinoMontes" gelöscht.
April 2022: Das Patent- und Markenamt ist mit Widersprüchen betreffend die eingetragene Marke (Markenbestandteil) "Palatina", eingetragen für Wein,
befasst.
März 2022: Das Bundesverwaltungsgericht fragt in einem Vorabentscheidungsverfahren den Europäischen Gerichtshof im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen zur Auslegung der Bezeichnungen "Weingut" und "Gutsabfüllung" an (vgl. Art. 54 VO 2019/33 und VO (EU) 1308/2013; vgl. Bericht zur Leitsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz von 12.08.2020). Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass künftig gestattet sein wird, Weine von gepachteten Flächen, die die Verpächter für den Pächter keltern, mit der Bezeichnung "Weingut" bzw. "Gutsabfüllung" zu versehen.
7. Juli 2021: Das Verwaltungsgericht Trier bestätigt die Pflicht der Umkleidung von Stopfen und Flaschenhals von Schaumweinerzeugnissen mit einer Folie, Art. 57 Abs. 1 Abs. 1 lit. a) VO (EU) 2019/33 (Az: 8 K 424/21.TR).
20. Mai 2021: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag eines Winzers, der festgestellt sehen will, dass eine bestimmte Fläche einer geschützten Ursprungsbezeichnung angehört ("Rheinhessen"). Der Winzer hat Erfolg, der entgegengesetzte Hinweis der ADD war unzutreffend (Az: 3 B 38/20).
19. Mai 2021: Das Bundespatentgericht sieht das Wort-Bild-Zeichen "Rheinhessen Wine Lovers" für "alkoholische Getränke" als nicht eintragungsfähig an. Es fehle die erforderliche Unterscheidungskraft und es bestehe ein Freihaltungsbedürfnis. Die Eintragung als Marke wird abgelehnt (Beschluss, 26 W(pat) 553/18).
8. Mai 2021: Die neue Weinverordnung tritt in Kraft.
9. Feb. 2021: Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass die Bezeichnung "Perlwein" nur gestattet ist, wenn die zugesetzte Kohlensäure aus der eigenen Gärung stammt ("endogen"). Wird dagegen Kohlensäure aus der Gärung eines anderen Weines u.a. zugesetzt, darf das Produkt nur als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet werden (Beschluss vom 9.02.2021 -3 B 30/20). Es ist davon auszugehen, dass sich eine Vielzahl fehlerhaft bezeichneter Perlweine im Verkehr befinden (mit zugesetzter / exogener Kohlensäure). Die höchstrichterliche Klärung dieser Frage wird den großen Perlweinprozudenten Kopfschmerzen bereiten und zu Umstellungen bei der Bezeichnung führen müssen. Bislang hatte diese Frage im Rahmen der Weinüberwachung keine große Rolle gespielt.
27. Jan. 2021: Das geänderte Weingesetz tritt in Kraft. Die Änderungen betreffen überwiegend Bezeichnungsfragen. Die zugehörige WeinVO muss noch angepasst werden (ca. März 2021).
Januar 2021: Beachten Sie die Änderungen im Bezeichnungsrecht (Neufassung Weingesetz)!
21. Sept. 2020: Das Verwaltungsgericht Augsburg stellt klar, dass ein "aromatisierter weinhaltiger Cocktail" weder mit Bier noch sonstigen Alkoholika versetzt sein darf (Az: Au 9 K 20.597).
11. Sept. 2020: Das Oberlandesgericht Frankfurt weist mit seinem Beschluss den Eilantrag einer großen deutschen Weinkellerei wegen der Verwendung der Bezeichnung "Italian Rosé" und "Product of Italy" für den Sekt eines Konkurrenten ab (Henkell / Freixenet). Der Grundwein für den Schaumwein stammt aus Italien, die Verarbeitung zu Schaumwein erfolgt dagegen in Spanien (Az: 6 W 95/20). Der Prozess wirft die Frage auf, weshalb sich eine deutsche Weinkellerei daran stört, dass der Schaumwein als aus Italien (statt Spanien) stammend beworben wird.
12. August 2020: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt klar, dass die Bezeichnung "Perlwein" unzulässig ist, wenn dem Produkt Kohlensäure zugesetzt worden ist, dass aus dem Gärungsprozess eines anderen Weines stammt (exogenes Kohlendioxid). Das Produkt muss dann als "Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure" bezeichnet werden (Az: 8 A 10749/20).
12. August 2020: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz weist die Klage eines großen Weinherstellers an der Mosel ab (73 Hektar bewirtschaftete Flächen), der die Weine von gepachteten Flächen, die von den Pächtern gekeltert werden, mit "Weingut" bezeichnen will (Az: 8 A 10213/20). Es nimmt den Sachverhalt zum Anlass für eine Leitsatzentscheidung:
"Die Verwendung der Angaben "Weingut" und "Gutsabfüllung" durch einen Weinbaubetrieb setzt voraus, dass alle Phasen der Weinbereitung in einer dem Weingutsbesitzer dauerhaft zuzuordnenden betriebsstätte durch ihm unterstehendes, dem Betrieb zugehöriges Personal erfolgen".
30. Januar 2020: Die Angabe "Qualitätswein" ist unzulässig, wenn der Wein nach der Anreicherung einen erheblichen Anteil Kristallzucker aufweist, Art. 80 I VO EU 1308/2013 iVm Anhang VIII Teil 1 iVm Art. 3 V VO EG 606/2009 (Bundesverwaltungsgericht, Az: 3 C 6.18).
Das Verwaltungsgericht Mainz entscheidet am 24.10.2019, dass die Einträge in der elektronischen Datenbank "eAmbrosia" (zuvor "E-Bacchus") als veröffentlichte Produktspezifikation i.S.v. Art. 94 Abs. 2 iVm Art. 107 VO (EU) 1308/2013 nationalen Regelungen vorgehen (hier für die Bezeichnung "Rheinhessen", Az: 1 K 67/19.MZ). Den Streitwert für seine Entscheidung legt es auf lediglich 5.000,00 Euro fest. Es gehe schließlich nicht darum, ob der Wein vermarktet werden dürfe, sondern nur um dessen Herkunftsbezeichnung (statt "Deutscher Wein").
Die Zeitschrift Agrar- und Umweltrecht (AUR) veröffentlicht in Ihrer Juli-Ausgabe 2019 einen Artikel von Rechtsanwalt Florian Schulz-Knappe zum Thema "Weinbezeichungsrecht und Gewerblicher Rechtsschutz" (AUR 2019, S. 256-258).
Am 4. April 2019 entscheidet das Verwaltungsgericht Würzburg zu Fragen des vom Weinbereitungsort verschiedenen Abfüllortes. Sofern als Herstellung des Weines nicht auch die Abfüllung zählt, kann der Wein nach diesem Urteil auch an einem anderen Ort / Bundesland als dem der Herstellung abgefüllt werden (Az: W 3 K 18.821).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneint entgegen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und der Vorinstanz eine Irreführung bei Inverkehrbringen von teilweise gegorenem Traubenmost in fest verschlossenen Flaschen mit dem Aufdruck "haltbar und dicht verschlossen", wenn kein Gärvorgang mehr stattfindet. Insbesondere führt das Gericht aus, dass der "Federweißer" sich nicht mehr in Gärung befinden muss (Urteil vom 13.03.2019, Az: 8 A 11522/18). Weiterhin stellt das Gericht klar, dass eine Beanstandung durch die Aufsichtsbehörden immer dann eine Feststellungsklage des Betroffenen ermögliche, wenn zugleich der Vorwurf einer weinrechtlichen Straftat im Raum steht. Angesichts der zahllosen weinrechtlichen Strafvorschriften droht bei fast jedem, -auch geringfügigsten Verstoß-, eine Strafverfolgung (vgl. etwa § 25 WeinG).
In der Zeitschrift "recht -DIE ZEITSCHRIFT FÜR LEBENSMITTELRECHT" erscheint in der Ausgabe 4/2018 der Beitrag von Rechtsanwalt Schulz-Knappe zum Weinbezeichnungsrecht "Fantasie ist zulässig".
Das Verwaltungsgericht Neustadt sieht in seinem Urteil vom 17.09.2018 die Zugabe von geschwefeltem Traubenmost bei Traubensaft als zulässig und nicht irreführend an. Nach dem Urteil ist eine weitgehende Verwendung von (geschwefeltem) Traubenmost für alkoholfreie Getränke ohne weinrechtliche Einschränkung möglich (z.B. zur Süßung, zur Eintrübung etc. Az: 5 K 285/18.NW; vgl. Urteil des VG Trier "Federweißer", s. unten). Die Bedeutung dieser Entscheidung dürfte allerdings sehr überschaubar sein. Der Zusatz von geschwefeltem Traubenmost für alkoholfreie Getränke wird nur selten erwünscht sein.
Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass die Zutat Champagner den Geschmack eines als "Champagner Sorbet" bezeichneten Produkts bestimmen muss. Andernfalls liegt eine Irreführung im Sinne des Art. 118m Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Art. 103 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor (Urteil vom 19.07.2018, I ZR 268/14). Auch dieses Urteil belegt das hohe Risiko der Verwendung der Bezeichnung Champagner trotz tatsächlich verwendeten Champagners.
Der EuGH sieht die Löschung der Marke "KENZO ESTATE" auf Widerspruch der (bekannten) Bekleidungs- und Parfümmarke "KENZO" auch für die Ware Wein als berechtigt an, obwohl die ältere Marke keinen Schutz für alkoholische Getränke beansprucht. Der Verbraucher könne die Marken gedanklich in Verbindung bringen (Urteil vom 30.05.2018 C-85/16 P und C-86/16 P).
Das Verwaltungsgericht Trier bestätigt mit Urteil vom 3.05.2018 die Beanstandung durch die ADD betreffend den Vertrieb eines Federweißen, der die gesetzlichen Voraussetzungen mangels fortgesetzten Gärzustandes nicht erfüllt, §§ 25, 27 WeinG (Az: 2 K 14789/17.TR, aufgehoben durch OVG Rheinland-Pfalz!).
Das Bundespatentgericht löscht die Marke "Freesecco", eingetragen für alkoholische Getränke, auf Antrag des Markeninhabers der älteren Wortmarke "feelsecco" wegen Verwechslungsgefahr (Beschluss vom 22.03.2018 -26 W(pat) 515/14). Das Gericht beschäftigt sich neben den Fragen nach prägenden Bestandteilen und den Wortbedeutungen der Zeichen mit den Anforderungen an Nichtbenutzungseinreden und Benutzungsnachweisen.
Am 20. Juli 2018 hält Rechtsanwalt Florian Schulz-Knappe, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz, auf dem 7. Monzeler Weinrechtstag einen Vortrag zu dem Thema "Weinbezeichnungsrecht und gewerblicher Rechtsschutz".
Die auflagenstärkste juristische Fachzeitschrift NJW veröffentlicht Anfang September 2017 ein zweiseitiges Interview mit Rechtsanwalt Florian Schulz-Knappe zu dem Thema "Das Recht des Weines".
Mit Beschluss vom 16.08.2017 weist das Bundesverwaltungsgericht auch den letzten Versuch der "trockenen" Römerhof Weinkellerei GmbH zurück, doch noch eine Zulässigkeit der Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" zu erreichen (Az: 3 B 53.16, zuletzt Anhörungsrüge). Nunmehr müsste die ADD die Konsequenzen ziehen und den ober- und höchstrichterlich festgestellten unzulässigen Rechtszustand der Verwendung der Bezeichnung "Weinkellerei" beseitigen. Die Weinkellerei selbst hatte das Verfahren angestrengt.
Der Generalanwalt beim EuGH sieht die Bezeichnung "Champagner-Sorbet" für Eis als rechtverletzend betreffend die geschützte Bezeichnung "Champagner" an, Art. 118 m lit. a) Ziffer ii, VO 1234/2017 (Schlussantrag vom 20.07.2017 C-393/16). Generell empfiehlt sich große Zurückhaltung in Bezug auf die Verwendung des Zeichens "Champagner" (Markenschutz sowie Deutsch-Französisches Herkunftsabkommen).
Der Europäische Gerichtshof (1. Instanz) weist die Klage auf Eintragung der Wortbildmarke "ZUM wohl" zurück. Die Klägerin wollte die Marke u.a. für Getränke als Unionsmarke beim EUIPO eintragen lassen (EuGH, Urteil vom 22.06.2017 T-236/16).
Das Bundespatentgericht verweigert den Bezeichnungen "Weinpalais Nordheim" und "Villa am Weinberg" für Weine bzw. alkoholische Getränke die Eintragung in das Markenregister. Derartige bloße Ortshinweise können nicht als Marken eingetragen werden (Beschlüsse vom 12.06.2017 Az: 26 W (pat) 555/16 und vom 10.04.2017, Az: 26 W (pat) 569/16).
Der Verwaltungsgerichtshof München sieht die alleinige Angabe der Lage auf dem Vorderetikett eines Qualitätsweines b.A. nicht als irreführend an, wenn auf der Flaschenrückseite der Namen der Gemeinde oder des Ortsteils hinzugefügt ist (Urteil vom 11.05.2017, Az: 20 B 16.203, unter Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg).
Das Amtsgericht Neustadt fällt eine spektakuläre strafrechtliche Entscheidung zum Weinbezeichnungs-recht. Nach Ansicht des Amtsgerichts und der Anklagebehörde aus Bad Kreuznach (Zentralstelle für Wein- und Lebensmittelstrafsachen) begeht eine Straftat nach § 49 Nr. 4 WeinG i.V.m. § 25 WeinG, wer Wein irreführend "zum Gegenstand der Werbung macht" (Urteil vom 27.04.2017 Az: 1 Ds 1031 Js 600004/16). Damit droht z.B. Winzern, Gastwirten, Weinhändlern etc. eine Kriminalisierung, die auf einer Speisekarte, Preisliste oder mündlich einen Wein irreführend bewerben. Ich sehe auf Grund der systematischen Stellung des Merkmals "entgegen § 25 Abs. 1 WeinG ein Erzeugnis mit irreführenden Bezeichungen ... zum Gegenstand der Werbung macht" in § 49 Nr. 4 WeinG eine Strafbarkeit nur dann als möglich an, wenn das Erzeugnis selbst (= auf der Flasche) irreführend bezeichnet wird. § 49 Nr. 4 WeinG würde sonst lauten: "Wer Wein irreführend bewirbt".
Das Bundespatentgericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "SPY" und "Spy Mountain", jeweils eingetragen für Wein und weinhaltige Getränke (Beschluss vom 20.03.2017 -26 W (pat) 60/16).
Das Verwaltungsgericht Koblenz hält die Vermarktung eines Weins als Biowein für zulässig, auch wenn sich auf den Blättern der für die ökologische Produktion zugelassenen Flächen erhebliche Spuren verbotener Pestizide befunden haben. Es genüge, wenn Umstände für einen Fremdeintrag an statt einer eigenen Anwendung vorliegen. Zugleich entscheidet das Verwaltungsgericht, dass die ADD und nicht die ÖKO-Kontrollstelle die richtige Verfahrenspartei ist (Urteil vom 15.03.2017, Az: 2 K 885/16.KO). In der Entscheidung "d'arbo naturrein" hatte der EuGH bereits bezüglich einer Marmelade entschieden, dass geringe Pestizidrückstände einer Bewerbung mit "naturrein" nicht entgegenstehen. Der Verbraucher erwarte keine vollständige Freiheit von Rückständen (Urteil vom 4.04.2000, C-465/98).
Nach einer Entscheidung des Bundespatentgerichts setzt sich die Marke "ROTKÄPPCHEN" nur zu einem sehr geringen Teil gegenüber der Wortbildmarke "GRÜNKÄPPCHEN www.gruenkaeppchen.de" durch (vgl. Beschluss vom 18.01.2017, Az: 29 W (pat) 9/15).
Das Bundespatentgericht sieht die Marke "CHAT+EAU" wegen der freihaltungsbedürftigen Angabe „Château“ nicht als unterscheidungskräftig für alkoholische Getränke an. Die Bezeichnung sei ausschließlich für französische AOP-Weine reserviert, die im Schlossgut abgefüllt werden (Beschluss vom 21.12.2016, Az.: 26 W (pat) 542/14). Die Bezeichnung wird jedoch als Marke für die Verpackungen, Kartonagen etc. eingetragen.
Die Niederlage der Sektkellerei Henkell & Co. vor dem Europäischen Gerichtshof wegen der Marke PICCOLO ist nunmehr in mehreren Fachzeitschriften veröffentlicht (GRUR-RR 2017, 7 = GRUR-Prax 2016, 215 = BeckRS 2016, 80625). Nach der zutreffenden Ansicht der europäischen Richter ist die Marke "Piccolo" von Henkell nicht markenmäßig benutzt worden. Die bloße Aufschrift auf Sektflaschen (0,2 L) genügt nicht. Ohne Benutzung der eigenen Marke konnte Henkell damit nicht die Verwendung der verwechslungsfähigen Marke Piccolomini verbieten.
Nach dem Bundesverwaltungsgericht, dem EuGH und dem Landgericht Ravensburg sieht auch das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 3.11.2016 die Angabe "bekömmlich" für ein alkoholisches Getränk als unzulässig an (Az: 2 U 37/16; die Revision ist zugelassen; vgl. bereits unten).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht wie die Vorinstanz die Bezeichnung "Römerhof Weinkellerei" als irreführend an. Die Gesellschaft verfüge nicht über die für eine Weinkellerei erforderlichen Betriebsräume und Einrichtungen ("virtuelle bzw. "trockene Weinkellerei"; Beschl. v. 19.09.2016 Az: 3 B 52.15; zuvor Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz OVG 8 A 10050/15.OVG). Die Römerhof Weinkellerei GmbH hat selbst das Gerichtsverfahren in drei Instanzen zu dieser Klärung betrieben.
Das Bundespatentgericht sieht die Bezeichnung "perlé secco" für alkoholische Getränke als nicht eintragungsfähig an (Beschluss vom 23.06.2016 - 25 W (pat) 536/14).
Der Bundesgerichtshof stellt dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage, ob die Bezeichnung "Champagner Sorbet" für ein Speiseeis mit Champagneranteil zulässig sein könne (BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - I ZR 268/14 GRUR 2016, 970). Der Champagnerverband bekämpft derartige Bezeichnungen wegen angeblicher Verletzung der Ursprungsbezeichnung "Champagne".
Das Bundespatentgericht ordnet die Löschung der Marke "Finca de Toro" wegen Verwechslungsgefahr mit den älteren Marken "EL TORO" und "TOROS" an (Beschluss vom 23.05.2016, Az: 26 W (pat) 520/14).
Die Verwendung des Begriffs "Weinbiet 554 N.N." für Qualitätswein aus der Pfalz ist zulässig, wenn der Wein tatsächlich vom Fußes des 554 Meter hoch gelegenen Weinbiets in Neustadt an der Weinstraße stammt (Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 9. März 2016). Nicht jede Angabe, die irgendwie einen geografischen Bezug herstellt, ist eine geografische Angabe im Sinne von Art. 93 Abs. 1b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Der Verbraucher werde auch nicht in die Irre geführt (vgl. "Deutsches Weintor", "Schloss Wachenheim"). Er wird auch nicht davon ausgehen, der Wein stamme vom Weinbiet. Warum die ADD in Trier diese Bezeichnung der Winzergenossenschaft Weinbiet untersagen wollte, ist nicht recht verständlich.
Die Bildmarke "Mona Lisa" ist nicht als Marke eintragungsfähig für die Kennzeichnung von Weinen (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 9.12.2015). Am 3.12.2015 stellt das Gericht in einem anderen Rechtsstreit klar, dass die Bezeichnung "Grevensteiner" nicht als Marke für die Ware Wein eingetragen werden kann (bloßer Hinweis auf Ort Grevenstein).
Der Europäische Gerichtshof entscheidet zur VO 1308/13, dass ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union trotz der an sich geltenden Warenverkehrsfreiheit aus Gründen des Gesundheitsschutzes einen Mindestpreis für Alkohol festlegen darf (Urteil vom 23.12.2015).
Das Bundespatentgericht bestätigt die nachträgliche Löschung der Wortbildmarke "delikat" (Beschluss vom 25.11.2015). Die geringe grafische Abstrahierung des dargestellten Wortes "delikat" genüge nicht. Der Löschungsantrag war erst kurz vor Ablauf der 10-jährigen Ausschlussfrist erfolgt. Danach wäre keine Löschung mehr möglich gewesen!
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sieht die Bezeichnung "Superior" für deutschen Wein als zulässig an, obwohl der Begriff für bestimmte spanische und portugiesische Weine geschützt ist. Der deutsche Wein müsse nur insgesamt ein in deutscher Sprache gestaltetes Etikett aufweisen. Der Verbraucher werde nicht davon ausgehen, dass der deutsche Wein die Voraussetzungen für einen spanischen oder portugiesischen "Superior"-Wein erfüllte (Urteil vom 10.09.2015).
Am 25.08.2015 entscheidet mit dem Landgericht Ravensburg nun auch ein Zivilgericht, dass die Bewerbung und Bezeichnung alkoholischer Getränke als "bekömmlich" einen Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (EG) 1924/2006 darstellt (diese teure Erfahrung hat bereits das Deutsche Weintor e.G. gemacht, vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2013, Az: 3 C 23/12; Urteil des EuGH vom 6.09.2012, GRUR 2012, 1161).
Eine badische Genossenschaftskellerei unterliegt vor dem Europäischen Gerichtshof 1. Instanz (EuG) und dem HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, Alicante) mit ihrem Antrag auf Eintragung der Wortmarke "Lembergerland". Die Bezeichnung "Lemberg" ist nach einem europäisch-südafrikanischen Abkommen der Bezeichnung von südafrikanischen Weinen vorbehalten (Urteil vom 14.07.2015).
Das Landgericht Trier erlässt am 8. Juli 2015 eine einstweilige Verfügung mit Ordnungsgeldandrohung gegen einen Winzerbetrieb, der Weine online ohne Hinweis auf enthaltene Sulfite anbietet.
Das Bundespatentgericht sieht keine Verwechslungsgefahr zwischen den eingetragenen Wortmarken "Freesecco" und "Spreesecco" für alkoholische Getränke (Beschluss vom 30.06.2015).
Das Bundespatentgericht in München gestattet die Eintragung der Marke "Troll" für alkoholfreie, alkoholhaltige Getränke und insbesondere Wein und Schaummwein. Es sieht trotz der Nähe zu Begriffen wie "Trollschoppen" oder "Trollinger" keine beschreibende Eigenschaft oder Verwechslungsgefahr in der Bezeichnung "Troll" (Beschluss vom 29.06.2015).
Das Bundespatentgericht verweigert der Bezeichnung "Venezianische Spritzer" die Markeneintragung. Ihr fehle jede Unterscheidungskraft für
alkoholische und alkoholfreie Getränke (Beschluss vom 3.06.2015).
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) ist nicht berechtigt, einem hier ansässigen Weinabfüller englischsprachige Etikettierungen für den englischsprachigen Raum mit der Angabe "ANGEL'S RESERVE" oder "SYLVIA RESERVE" trotz Eintragung von "RESERVE" als geschützte Bezeichnung in Österreich zu untersagen (Urteil Verwaltungsgericht Trier vom 20.5.2015).
Das Verwaltungsgericht Würzburg sieht die Angabe einer Lagenbezeichnung nur dann als zulässig an, wenn zugleich die Lage der Gemeinde / Ortschaft angegeben ist. Deren Angabe auf der Rückseite des Etiketts genüge nicht, Art. 120 VO (EG) 1308/2013, Art. 67, 70 VO (EG) 607/2009 i.V.m. §§ 23, 25 WeinG i.V.m. § 39 WeinV (Urteil vom 30.04.2015).
Die Bezeichnung "Aperitivo Sprizz" für ein weinhaltiges Getränk ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht irreführend, § 25 WeinG (Urteil vom 11.02.2015).
Zwischen der Bildmarke "Nachtwächtertropfen" und der EU-Wortmarke " Nachtwächter" besteht keine Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschluss vom 1.10.2014).
Die Marke "poppen" ist für alkoholische Getränke eintragungsfähig (BPatG, Beschluss vom 21.08.2014).
Zwischen der Wortmarke "Cum laude" und Magna cum laude" besteht für alkoholische Getränke Verwechslungsgefahr (BPatG, Beschluss vom 1.10.2014).
Die Bezeichnung "Weingut Schloss Ravensburg" ist für alkoholische Getränke nicht eintragungsfähig (BPatG, Beschluss vom 2.7.2014).
Das Oberlandesgericht Hamm untersagt unter Berufung auf die Health Claims Verordnung die Bezeichnung "vitalisierend" für ein alkoholfreies Getränk (Urteil vom 20.05.2014).
Die Bezeichnung "Marsecco" für Perlwein weist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht auf "Secco" und einen Restzuckergehalt von < 15 Gramm / Liter hin. Im Gegensatz zu Mitteilungen / Verkaufsverboten der Landwirtschaftskammer und des Landesamtes für Jugend, Gesundheit und Verbraucherschutz durfte und darf der Perlwein unter dieser Bezeichnung vertrieben werden (Urteil vom 13.11.2013). Der lange Jahre diese Perlweine abnehmender Käufer musste für die verweigerte weitere Abnahme erheblichen Schadenersatz leisten und konnte den Liefervertrag nicht kündigen.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet, dass die Bezeichnung "Deutscher Sekt Bacchus mild zusätzlich mit Eiswein dosiert" unzulässig ist (Urteil vom 25.09.2013). Der Kläger hatte auf Feststellung der Zulässigkeit dieser Bezeichnung geklagt, sehr mutig ... .