Rechtsanwaltskanzlei Schulz-Knappe
Friedrichstr. 39
67433 Neustadt an der Weinstraße
Tel.: +49 6321 355992
Fax: +49 6321 929894
E-Fax: +49 3212 9298949
E-Mail: rafsk {at} web.de
HANDELSRECHT (WEIN)
Hier finden Sie Beratung bei allen handelsrechtlichen Fragen rund um den Wein, wie z.B.
6. März 2024: Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen sieht die Sonntags-öffnungsregelung der Stadt Düsseldorf für den 10. März 2024 anlässlich der "ProWein 2024" und ProWein goes City" als nichtig an und untersagt sie in dem beantragten Umfang (4 B 206/24.NE). Wegen des hohen Schutzniveaus müssen sich Winzer, Weingüter und Händler unbedingt mit den landesrechtlichen Sonn- und Feiertagsrege-lungen sowie den gaststätten- und gewerberechtlichen Vorgaben vertraut machen (Sonn- und Feiertagsverkauf).
Juni 2022: Das Oberlandesgericht Köln weist die Klage einer Käuferin von Romanée-Conti Weinen gegen die Verkäuferin wegen angeblich gefälschter Weine ab (ca. 10.000,00 Euro je Flasche). Es könne offen bleiben, ob es sich bei den gefälschten Weinen überhaupt um die gelieferte Weine handelt. Die Käuferin habe es in jedem Fall versäumt, rechtzeitig etwaige Mängel zu rügen bzw. im Verdachtsfall zügig eine Aufklärung zu betreiben, § 377 HGB.
Juni 2022: Das Landgericht Köln untersagt dem größten deutschen Presseverlag im Bereich Wein eine unzutreffende Berichterstattung über den Verkauf angeblich gefälschter Weine und verurteilt den Verlag darüber hinaus zu Schadenersatz und Erstattung der Abmahnkosten.Das Landgericht Köln ist aktuell mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Presseberichterstattung des größten Weinfachverlages unter Namensnennung wegen des Verkaufs angeblich nicht echter Weine befasst.
28. April 2022: Der EuGH hat schlechte Nachrichten für Importeure von Weinen aus Nicht-EU-Ländern. Das Dokument V I 1 belegt nicht die Konformität mit den von der OIV empfohlenen oder den nach Art. 80 II a), c) VO (EU) 1308/2013 zulässigen önologischen Verfahren. Das Dokument könne zudem nicht zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich eines Verschulden der Händler führen, selbst wenn die Mitgliedsstaaten dies vorsehen sollten.
11. Sept. 2020: Das Oberlandesgericht Frankfurt weist den Eilantrag einer deutschen Weinkellerei wegen der Verwendung der Bezeichnung "Italian Rosé" und "Product of Italy" für den Sekt eines Konkurrenten ab (Henkell / Freixenet). Der Grundwein für den Schaumwein stammt aus Italien, die Verarbeitung zu Schaumwein erfolgt dagegen in Spanien (Beschluss vom 11.02.2020 -Az: 6 W 95/20).
25. Juni 2020: Das Land- und Oberlandesgericht Köln verurteilen einen Händler auf Rückzahlung des (anteiligen) Kaufpreises von über 260.000,00 Euro für 34 Flaschen Rotwein der Lage Romanée-Conti, Jahrgänge 2004-2007. Bei 32 der 34 Flaschen habe es sich entgegen der Angaben der Weinhändlerin aus Köln nicht um Wein der behaupteten Lage und Spitzenklasse gehandelt. Die Entscheidungen belegen, dass für eine Flasche Wein Preise im fünstelligen Bereich gezahlt werden (Az. LG Köln: 86 O 60/16; OLG Köln, Az: 28 U 53/19).
Das Insolvenzgericht Landau (Pfalz) entscheidet mit Beschluss vom 15.6.2020, dass noch bis zum 15.9.2020 Forderungen im Insolvenzverfahren der Otto Pressler GmbH & Co.KG angemeldet werden können.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht gibt einem Wein- und Lebensmittelverkäufer in einem Eilverfahren Recht. Die angeordnete Geschäftsschließung sei unrechtmäßig. Er könne seine Produkte weiterhin verkaufen (Beschl. v. 07.04.2020, Az. 3 EO 236/20).
19. März 2020, Beschluss des AG Neustadt: In dem Insolvenzverfahren der Karl Holz OHG, Inh. Willibald und Helga Weisbrodt, aus Weisenheim am Berg, sind die Immobilien in der Leistadter Straße 19 und 25 sowie weitere Gegenstände und der Firmenwert der OHG zu erwerben. Am 7. April 2020 sollte ein Kaufvertrag mit "Die Weinfamilie GmbH & Co.KG", Grünstadt, abgeschlossen werden. Kaufinteressenten könnten sich eventuell noch beim Sachwalter Peter Depré melden.
In einer Entscheidung vom 2. Juli 2019 äußert sich der Bundesgerichtshof zu Ziffer 8 der Geschäftsbedingungen des Bundesverbandes Deutscher Weinkommissionäre (Beschluss vom 2.7.2019 VIII ZR 74/18). Die Ausführungen zu diesem Punkt sind ungewöhnlich, kommt es doch in diesem Fall darauf gar nicht an. Die Revision wird als unzulässig zurück gewiesen. Die Ausführungen scheinen auch der Praxis und Sichtweise der Senate des OLG Koblenz und Zweibrücken zu widersprechen. Ob der Senat diese Rechtsansicht teilt und sich eingehend dieser Frage gewidmet hat oder sie der Feder eines einzelnen Berichterstatters entstammt, ist unbekannt. Die Ansicht, der Klauselverwender ("Kommissionär") sei nicht als "Käufer" gemeint, obwohl er den Kaufpreis an den Verkäufer (Winzer) zahlt, mit ihm ein Kaufvertrag abgeschlossen ist und allein er auf Kaufpreiszahlung verklagt werden kann, ist ungewöhnlich. Jedermann sei klar, dass der Verkäufer mit "Käufer" nicht seinen Vertragspartner meinen kann. Zwei Senate von zwei verschiedenen Oberlandesgerichten hätten damit Offensichtliches nicht erfasst.
Letztlich wird in der Entscheidung auf eine anderweitig (sehr) schnelle Rügepflicht des Kommittenten aus anderen Gründen abgestellt (schnell verderbliche und veränderliche Ware, Handelsbrauch, § 242 BGB, § 377 HGB), insbesondere, wenn die Ware bei ihm vermischt wird.
Das Oberlandesgericht Koblenz gibt Anfang März 2018 der Klage eines Winzers auf Kaufpreiszahlung in sechsstelliger Höhe statt. Der Winzer liefert zwar unstreitig mangelhaften und verkehrsunfähigen Wein. Die Käuferin legt dem Kauf jedoch die Kommissionärsbedingungen zu Grunde. Zu ihren eigenen Lasten muss sie sich die 24-stündige Ausschlussfrist in Nr. 8 des Bedingungswerkes entgegen halten lassen. Sie muss zusätzlich zum Kaufpreis allein ca. 60.000,00 Euro für Zinsen und Kosten aufbringen. Das Urteil ist rechtskräftig (BGH Beschluss vom 2.7.2019 VIII ZR 74/18).
Ein französischer Spediteur verlangt nach der Insolvenz seiner französischen Auftraggeberin (Winzergenossenschaft) von der deutschen Abnehmerin (Weinkellerei) die Zahlung von 360.000 € Transportkosten. Nach französischem Handelsrecht kann der Spediteur seine Forderung beim Abnehmer der Ware geltend machen, Art. L 132-8 CC. Das Landgericht Koblenz sieht das französische Handelsrecht dagegen als nicht anwendbar an. Das CMR weise keine Regelungslücke auf, Art. 13 Abs. 2 CMR (Urteil vom 17.03.2015). Es besteht allerdings die große Gefahr, dass französische Gerichte dem Spediteur die geltend gemachten Frachtkosten gegen den deutschen Abnehmer zusprechen!
Die Hinnahme einer Beanstandung durch die Weinkontrolle kann ausnahmsweise schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben. Eine Käuferin hatte viele Jahre Perlweine mit der Bezeichnung "Marsecco" abgenommen. Nach Beanstandungen / Verkaufsverboten der Landwirtschaftskammer und des Saarländischen Landesamtes für Jugend, Gesundheit und Verbraucherschutz verweigerte sie die weitere Annahme. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Saarbrücken weist "Marsecco" jedoch nicht auf "Secco" und einen Restzuckergehalt von < 15 Gramm / Liter hin. Die Käuferin durfte den Liefervertrag nicht kündigen und muss für die verweigerte weitere Abnahme erheblichen Schadenersatz leisten (Urteil vom 13.11.2013).
Wer im internationalen Frachtverkehr acht Flaschen Wein mit einem Versicherungswert von über 20.000,00 Euro versendet, muss den Frachtführer auf den hohen Wert hinweisen. Unterlässt er diesen Hinweis oder erteilt er ihn erst kurz vor Übergabe der Ware, trägt er bei einem Verlust / Beschädigung der Ware im Regelfall 50 % des Schadens selbst, Art. 29 CMR (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.06.2012).